Hanusch-Spital

Streit zwischen Land und WGKK noch nicht beigelegt

Wien
10.03.2010 14:57
Der Streit zwischen der Stadt Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse in Sachen Hanusch-Spital ist noch nicht beigelegt. Am Mittwoch wurden im Rahmen einer Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Forderungen der Kasse präsentiert - die von der Stadt umgehend zurückgewiesen wurden. Die WGKK, die Betreiberin des Krankenhauses, hätte gerne Kosten für nicht aus Wien stammende Patienten ersetzt.

Die wurden nämlich bisher nicht von der Stadt übernommen. Das muss sich aber jedenfalls ändern: Der VfGH hat den entsprechenden Passus im Wiener Krankenanstaltengesetz bereits aufgehoben. Denn das Gesetz müsse mit dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten zusammenpassen. Dieses lasse aber für eine Regelung, die darauf abzielt, ob jemand Wiener oder Nicht-Wiener ist, keinen Spielraum, hatte es in der Begründung geheißen.

Als Konsequenz müssen bei der Verrechnung der Kosten öffentlicher Krankenanstalten in Zukunft auch Patienten, die nicht aus dem Umland stammen, berücksichtigt werden. Schwieriger ist - offenbar - die Frage der rückwirkenden Forderungen zu klären. Die Kasse hätte gerne für frühere Fälle rund 59 Millionen Euro. Die Frage, ob dies gerechtfertigt ist, wird nun ebenfalls vom VfGH geklärt.

Patienten aus dem Umland kommen meist teurer
Die Stadt Wien ist, wie ein Rechtsvertreter ausführte, mit diesem Betrag nicht einverstanden. Der sei jedenfalls deutlich geringer, wurde versichert. Möglicherweise sei er aber auch bereits verjährt, hieß es. Die Stadt will nun die Forderung genau prüfen und hat angeregt, doch sämtliche betreffende Krankengeschichten beizuziehen.

Laut dem Rechtsanwalt der Kasse sind Patienten, die aus dem Umland kommen, für den Spitalserhalter generell meist teurer - weil sie vor allem teure Therapien in Anspruch nehmen. Sie würden oft für spezialmedizinische Behandlungen ins Hanusch-Krankenhaus kommen, während sie bei Routinefällen meist in den Spitälern in ihrer Wohnregion behandelt würden.

Die Entscheidung des VfGHs wird schriftlich verlautbart. Sie wird frühestens im Mai vorliegen, wie ein Sprecher mitteilte.

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