BP-Stichwahl-Fiasko

Republik fordert von SPÖ-Bürgermeister 36.000 Euro

Kärnten
27.03.2019 18:07

Die Republik Österreich verlangt wegen der Wahlwiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 von den Leitern von 14 Wahlbehörden Schadenersatz. Der Villacher Bürgermeister Günther Albel (SPÖ), der im Juli 2018 wegen Unregelmäßigkeiten bei der Stichwahl verurteilt worden ist, soll 36.000 Euro Schadenersatz zahlen, wie sein Anwalt Meinhard Novak am Mittwoch erklärte.

Das Schreiben der Finanzprokuratur ist eine Aufforderung zur Anerkennung eines Ersatzanspruches nach dem Organhaftpflichtgesetz. Argumentiert wird von der Behörde damit, dass für die Aufhebung des zweiten Wahlgangs „auch Rechtsverletzungen bei der Durchführung des Wahlgangs durch die Bezirkswahlbehörde Villach“ bestimmend gewesen seien.

Albel habe „für den Schaden des Bundes in Höhe von zumindest 8,47 Millionen Euro“ einzustehen. Es sei aber nicht nur auf den Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen, sondern „nach der Judikatur ist darauf zu achten, dass durch die Zahlungspflicht die Existenzgrundlage des Dienstnehmers nicht gefährdet wird“.

Anwalt erzürnt: „Wir erkennen das nicht an, die sollen uns klagen“
„Wir erkennen das aber sicher nicht an, die sollen uns klagen“, sagte Novak. Notfalls werde man die Causa bis zum Obersten Gerichtshof ausstreiten. Auf die Frage, wie die Finanzprokuratur auf die geforderte Summe gekommen sei, meinte der Anwalt: „Das wissen wir nicht.“ Wolfgang Peschorn, Präsident der Finanzprokuratur, erklärte auf die Frage nach der Berechnungsmethode, darüber könne er keine Auskunft geben, man beziehe sich auf die vorhandene Judikatur und treffe eine Einschätzung. Wie hoch die Ersatzforderungen an die übrigen Behördenleiter sind, wollte er mit Hinweis auf den Datenschutz nicht sagen.

Die Finanzprokuratur gab Albel und wohl auch den Leitern der 13 anderen Behörden bis Ende Juni Zeit, die geforderte Summe zu bezahlen. Sollte bis dahin der Ersatzanspruch nicht „anerkannt, bezahlt oder in anderer Weise bereinigt worden sein“, dann sei die Finanzprokuratur beauftragt, diesen gerichtlich geltend zu machen, hieß es.

Wesentlich sei dabei, dass es um Handlungen oder Unterlassungen gehe, die dazu geführt haben, dass die Wahl aufgehoben wurde, sagte Peschorn. Es gehe also nicht um Falschbeurkundung, wegen der im Zusammenhang mit der Wahl auch ermittelt wurde, sondern im Regelfall war das vorzeitige Öffnen der Wahlkuverts für die Aufhebung des zweiten Wahlgangs verantwortlich.

Die Forderung nach Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Wahlleitern habe keine Auswirkungen auf die Ansprüche, die von der FPÖ gegen die Republik Österreich wegen der Aufhebung des zweiten Wahlgangs gerichtlich geltend gemacht werden, betonte Peschorn. Der einzige Zusammenhang sei, dass es um dasselbe Ereignis gehe.

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