"Wie in der DDR"

VfGH-Präsident warnt vor Überwachungsstaat

Österreich
22.09.2007 19:06
Karl Korinek, der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, warnt im Zusammenhang mit der Terror-Bekämpfung vor einem Abrutschen in einen totalen Überwachungsstaat. Korinek sagte am Samstag, es bestehe die Gefahr, dass in der Sicherheitsdebatte grundrechtliche Grenzen überschritten würden. Konkrete Gesetzesentwürfe in diese Richtung gebe es aber noch nicht.

Korinek zeigte sich über die Debatte um mehr Sicherheit nach der Verhaftung von Terror-Verdächtigen „beunruhigt“. Es bestehe die Gefahr, dass Grundwerte beiseite geschoben würden und die Grenze zum Überwachungsstaat überschritten werde. „Ich habe manchmal den Eindruck, wir werden ähnlich stark überwacht wie seinerzeit die DDR-Bürger von der Stasi.“ Der Wunsch nach Sicherheit  verdränge die Grundrechte, wie das Briefgeheimnis, das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz, die seit der Revolution von 1848 die private Kommunikation schützen. Die Sensibilität für die Gefahren fehle offenkundig.

„Beim Wunsch nach Sicherheit die Relationen beachten“
Für den VfGH-Präsidenten ist zwar der Wunsch nach Sicherheit „höchst legitim.“ Man müsse dabei aber die Relationen beachten. Es könne nicht sein, dass aus dem Sicherheitsbedürfnis heraus alles erlaubt sei, wie in einem totalitären System. Für jeden Eingriff in die Grundrechte müsse es eine gesetzliche Ermächtigung geben, es müsse die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und diese müsse vom VfGH überprüft werden können. Ob die diskutierte Online-Untersuchung von Computern verfassungskonform sei, könnte vom VfGH erst in einem Verfahren beurteilt werden.

Zur Islam-Debatte stellte der VfGH-Präsident klar, dass die anerkannten Religionsgemeinschaften das verfassungsmäßig garantierte Recht auf eigene Regelung ihre inneren Angelegenheiten haben. In diese Dinge, wie etwa die Sprache bei Gottesdiensten, dürfe der Staat nicht eingreifen. Nicht sagen könne er hingegen, ob ein Bauverbot für Minarette zulässig sei. Bestimmte Regulierungen seien hier sicher zulässig, wo konkret die Grenzen liegen, müsste aber in einem Verfahren geklärt werden.

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