Die Überprüfung zeigt: Von den insgesamt 456 kontrollierten Klauseln verstoßen 173 gegen die gesetzlichen Bestimmungen, und zwar meist gegen das Konsumentenschutzgesetz, aber auch gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. "In einer Klausel können auch gleich mehrere Verstöße enthalten sein", erklärt Konsumentenschützerin Anja Mayer. Im "besten" Vertag waren drei unerlaubte Klauseln, im "schlechtesten" Vertrag 26.
So werden in den Kaufverträgen die Gewährleistungsrechte der Konsumenten eingeschränkt. Es steht etwa im Vertrag, dass Mängel vor der Übernahme sofort schriftlich zu rügen sind. "Das ist nach dem Konsumentenschutzgesetz unzulässig", sagt Mayer. Kunden haben Anspruch auf Gewährleistung, dabei muss das Auto nicht gleich auf allfällige Mängel untersucht worden sein. Auch eine verkürzte Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr ist unwirksam, außer die Einschränkung wurde im Einzelnen zwischen Käufer und Verkäufer ausgehandelt.
Wenn sich der Kfz-Händler eine überlange Lieferfrist einräumt, z.B. dass der Liefertermin um zwei Monate überschritten werden kann, ist das nach dem Konsumentenschutzgesetz ebenfalls nicht erlaubt. "Eine Nachfrist von zwei Monaten für die Lieferung gilt als unangemessen lange und ist somit unwirksam", betont Mayer.
Keine einseitigen und intransparenten Preiserhöhungen: Formulierungen wie "der Unternehmer kann den Kaufpreis aufgrund der Änderung von Zöllen oder der Änderung oder Neueinführung von Abgaben erhöhen" sind verboten. Preisänderungen müssen für Konsumenten nachvollziehbar und im Vertrag klar umschrieben sein.
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