Privatklage

Erdogan gegen Böhmermann: Weiterer Prozess startet

Medien
31.10.2016 10:57

In Deutschland beginnt am Mittwoch der dritte Prozess um die "Schmähkritik" von ZDF-Moderator Jan Böhmermann. Schauplatz ist diesmal Hamburg. Der Kläger ist auch hier der türkische Präsident Erdogan. Ein Gericht in Norddeutschland will klären, ob der ZDF-Moderator sein Gedicht "Schmähkritik" zumindest in Teilen weiter verbreiten darf.

(Bild: kmm)

Erdogan hat als Privatmann gegen den deutschen Satiriker geklagt und will vor dem Landgericht Hamburg erreichen, dass das gesamte Gedicht verboten wird. Darin hatte Böhmermann das türkische Staatsoberhaupt mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.

Der türkische Präsident hatte im Oktober bei Prozessen in Mainz und Koblenz bereits juristische Schlappen in seinem Vorgehen gegen den Satiriker erlitten. Anfang Oktober stellte die Staatsanwaltschaft Mainz die Ermittlungen gegen Böhmermann wegen Beleidigung nach Paragraf 185 und wegen Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten nach Paragraf 103 des Strafgesetzbuches ein. Dagegen legte Erdogan Beschwerde ein, die die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz als unbegründet zurückwies.

Einstweilige Verfügung steht bereits
Mit einer Entscheidung bei der aktuellen Klage ist am ersten Verhandlungstag nach Gerichtsangaben nicht zu rechnen. Für die Urteilsverkündung soll es einen weiteren Termin geben. Auf Erdogans Antrag hatte das Hamburger Landgericht am 17. Mai bereits eine einstweilige Verfügung gegen Böhmermann erlassen. Er darf seitdem den größeren Teil seines Gedichts nicht wiederholen, das er am 31. März in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" vorgetragen hatte.

Es geht hierbei um Passagen, die Erdogan dem Gericht zufolge angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen müsse. Im Fall einer Zuwiderhandlung drohte Böhmermann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Das Gericht hat die damalige Verfügung damit erklärt, dass es zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers habe abwägen müssen. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung handle oder die Menschenwürde angetastet werde, teilte das Gericht mit.

Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten die fraglichen Zeilen das vom Kläger hinzunehmende Maß. Die übrigen Teile setzten sich in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander.

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