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Bundesländer > Steiermark
21.03.2016 18:25

Nach Fusionen

Osterfeuer entzweit einige Gemeinden

  • (Bild: Uta Rojsek-Wiedergut)

Nur ein offizielles Osterfeuer pro Gemeinde: In besonders feinstaubbelasteten Regionen der Bezirke Graz-Umgebung und Leibnitz gilt diese Beschränkung seit einigen Jahren. Doch dann kamen die Fusionen, und nun fehlen in einigen Kommunen einheitliche Regeln: In manchen Ortsteilen gilt das Verbot, in anderen nicht.

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Ein Beispiel ist St. Veit in der Südsteiermark. Während in der Alt-Gemeinde St. Veit, die nahe der Autobahn liegt, nur ein Osterfeuer erlaubt ist, gibt es in den beiden anderen Ortsteilen St. Nikolai ob Draßling und Weinburg keine Einschränkungen. "Das ist für die Bevölkerung nur schwer erklärbar", ist VP-Bürgermeister Manfred Tatzl mit der vom Land vorgegebenen Regelung nicht ganz glücklich. Positiv: Dass in St. Veit private Osterfeuer verboten sind, wird "mittlerweile akzeptiert und angenommen", berichtet Tatzl.

Ähnlich ist die Lage in der Stadt Leibnitz. Hier gilt das Verbot in der einstigen Gemeinde Seggauberg nicht. Für Leibnitz und Kaindorf ist laut Bürgermeister Helmut Leitenberger - wie seit Jahren üblich - ein gemeinsames großes Feuer beim Naturparkzentrum Grottenhof geplant.

Es drohen saftige Strafen
Einschränkungen gibt es auch für die Stadt Graz und Teile von Graz-Umgebung. In allen anderen Regionen der Steiermark dürfen laut Gesetz auch private Personen ein Brauchtumsfeuer entfachen. Sie müssen sich dabei aber an strenge Regeln halten: Das Osterfeuer ist nur von Karsamstag, 15 Uhr, bis Ostersonntag, 3 Uhr, erlaubt. Es darf auf jeden Fall nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) verbrannt werden; nicht erlaubt sind Abfälle (insbesondere Altholz, Altreifen, Kunststoffe, Gummi usw.). Wer sich nicht an die Vorgaben hält, dem drohen Strafen bis zu 3630 Euro.

Alle Infos finden Sie hier.

Daten & Fakten:

  • Nur ein offizielles, von der Gemeinde organisiertes Osterfeuer ist erlaubt in Feldkirchen, Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf, Lang, Lebring-St. Margarethen, Tillmitsch, Wagna, Werndorf und Wundschuh.
  • Sonderregelungen gelten in folgenden Gemeinden: Fernitz-Mellach (je ein Feuer in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Leibnitz (je ein Feuer in den Alt-Gemeinden Kaindorf und Leibnitz, keine Beschränkung in Seggauberg), Premstätten (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Raaba-Grambach (je ein Feuer in den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach), St. Veit/Südsteiermark (ein Feuer in der Alt-Gemeinde St. Veit, keine Beschränkung in St. Nikolai und Weinburg), Seiersberg-Pirka(je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka), Straß (je ein Feuer in den Alt-Gemeinden Straß, Obervogau, Spielfeld, Vogau) und Wildon (je ein Feuer in den Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf, keine Beschränkung in Stocking).
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