Novelle vorgelegt

Neues Urheberrecht: Festplattenabgabe fix

Elektronik
02.06.2015 16:33
Das Justizministerium hat die lange diskutierte und erwartete Urheberrechtsnovelle vorgelegt. Das Gesetz, das noch vor der Sommerpause des Nationalrats im Juli beschlossen werden und dann mit 1. Oktober in Kraft treten soll, sieht eine Festplattenabgabe auf "Speichermedien jeder Art" für Privatkopien sowie das von Verlegern gewünschte Leistungsschutzrecht vor. Auch die Rechteweitergabe im Filmurheberrecht ("cessio legis") soll geändert werden.

Kulturminister Josef Ostermayer bezeichnete die Novelle am Dienstag als Weg zu einem "zeitgemäßen Urheberrecht" nach "Jahren der Rechtsunsicherheit und der intransparenten Regelungen". Die Kunstschaffenden erhielten damit "klar, nachvollziehbar und rechtssicher" eine "faire Vergütung für ihre Leistungen", und auch die Tarife für die Speichermedienabgabe würden "endlich eindeutig und transparent geregelt".

Abgabe auf "Speichermedien jeder Art"
Ein wesentlicher Eckpunkt der Novelle ist die Klarstellung, dass es auch künftig Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material geben darf - und dass die Vergütung dafür über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, erfolgen soll. Früher zahlte man eine sogenannte Leerkassettenvergütung auf "Bild- oder Schallträger", künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extrabetrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.

Vermerk auf Kassabon
Allerdings will man das transparenter machen, war doch unklar, wie viel man eigentlich auf den klassischen Rohling (Leerkassetten sind ja schon länger schwierig zu bekommen) aufschlägt. Für die Tarife, die sich die Verwertungsgesellschaften mit dem Elektrohandel ausmachen, gibt es auch Kriterien sowie einen "Deckel" fürs Gesamtaufkommen. Und Konsumenten, die "glaubhaft" machen können, dass sie ein Speichermedium nicht für Kopien von Werken anderer nutzen, können die Abgabe, die in Zukunft auf dem Kassabon ausgewiesen sein muss, zurückfordern.

Leistungsschutzrecht für Verlage
Die Novelle beinhaltet überdies ein Leistungsschutzrecht für Zeitungsverleger und Medienhäuser. Werden Inhalte von Zeitungen oder Zeitschriften in Suchmaschinen oder auf Websites, die nur auf der automatischen Zusammenstellung von Nachrichten aus anderen Quellen basieren, verwendet, ist für diese Nutzung künftig ein Entgelt zu entrichten. Ansonsten besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber, heißt es im Begutachtungsentwurf zur Urheberrechtsgesetznovelle sinngemäß.

Unterschied zu Deutschland, wo sich das Leistungsschutzrecht nach der Einführung als zahnlos herausstellte, weil etliche Zeitungsverlage vor der Marktmacht Googles einknickten: Die Ansprüche und Vergütungen sollen in Österreich über eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dadurch werde sichergestellt, dass sich nicht einzelne Marktteilnehmer dem wirtschaftlichen Druck von internationalen Konzernen beugen müssen, sondern die österreichische Medienlandschaft als selbstbewusster Verhandlungspartner auftreten kann, heißt es seitens der Regierung.

Blogger sollen vom neuen Leistungsschutzrecht unterdessen nicht betroffen sein. Die Regelung betrifft nur das Verhältnis zwischen Zeitungen bzw. Zeitschriften sowie Suchmaschinenbetreibern und Newsaggregatoren. Blogs, die Nachrichteninhalte zitieren oder verlinken, sind demnach weiterhin erlaubt und unterliegen nicht der Vergütungspflicht.

Änderungen bei Filmurheberrecht
Ein weiterer bisher offener Punkt wird mit dem Filmurheberrecht abgehandelt. Der europäische Gerichtshof hatte nämlich entschieden, dass die österreichische Regel der "cessio legis" EU-rechtswidrig sei. Dieser Terminus steht für die bisher automatische Weitergabe von Filmrechten. In Österreich hatte nach der alten Rechtslage der Filmproduzent sämtliche Rechte. Nun wird klargestellt, dass das kein Muss ist. "Im Zweifel" hat zwar immer noch der "Filmhersteller", also Produzent, die Exklusivrechte, allerdings können die "Filmurheber" wie Regisseure oder Drehbuchautoren auch anderen das Nutzungsrecht einräumen.

Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Urheber
Die Novelle präzisiert überdies Nutzungsrechte im akademischen Bereich, etwa was das Zitieren von Werken betrifft. Um Zweitveröffentlichungen zu fördern, soll es für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht geben, wenn es sich um Ergebnisse hauptsächlich öffentlich finanzierter Forschung handelt: Nach einer Art Sperrfrist von zwölf Monaten sollen die Autoren ihre Werke demnach künftig auch dann erneut veröffentlichen dürfen, wenn sie ihre Rechte an ihren Verlag abgetreten haben.

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