Laut Höchstgericht
Deutscher muss Lotto-Gewinn mit Ex-Frau teilen
Knapp 965.000 Euro hatten Hermann N. und seine Lebensgefährtin Birgit J. 2008 bei "6 aus 49" gewonnen. Doch statt sich über die sechs Richtigen und den dazugehörigen Geldsegen zu freuen, führte der Pensionist einen jahrelangen Rechtsstreit mit seiner Ex-Frau. Die 64-Jährige wollte gut die Hälfte seines Anteils, in Zahlen rund 242.000 Euro. Daraufhin habe ihr N. laut einem Bericht der "Bild"-Zeitung 50.000 Euro angeboten, was sie jedoch ablehnte und klagte. Hintergrund: Zum Zeitpunkt des Lotto-Gewinns waren die beiden noch verheiratet.
Scheidung zwei Monate nach Gewinn eingereicht
Als den früheren Kraftfahrer im November 2008 das Lotto-Glück ereilte, lebte das Ehepaar schon acht Jahre getrennt. Der Scheidungsantrag wurde aber erst zwei Monate nach dem Gewinn gestellt, weshalb der Ex-Frau von Rechts wegen die Hälfte des Geldes zusteht. Zwei Gerichtsinstanzen hatten jedoch unterschiedlich entschieden: Während das Amtsgericht Mönchengladbach der Klägerin zunächst recht gab, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf auf Unbilligkeit. Nach einer so langen Trennungszeit könne nicht mehr von einer Wirtschaftsgemeinschaft die Rede sein.
"Das Datum der Zustellung eines Scheidungsantrages ist auch ein Kriterium der Rechtssicherheit", argumentierte hingegen der Anwalt der Frau vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Außerdem seien die Parteien 29 Jahre verheiratet gewesen und die Frau habe die drei gemeinsamen Kinder großgezogen. Die Rechtslage spreche klar für seine Mandantin, so der Jurist.
Höchstrichter entschieden zugunsten der Ex-Frau
Diese Ansicht teilten letztlich auch die Karlsruher Richter, die den jahrelangen Rechtsstreit um den Lotto-Gewinn am Mittwoch beendeten. Die Höchstrichter hoben den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, "damit gilt wieder das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach", erklärte der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof, Frank Klinkhammer. Der unterlegene Pensionist muss nun auch die Kosten des Verfahrens tragen. Gründe für seine Entscheidung nannte der Bundesgerichtshof zunächst nicht.
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