Was der Chef darf

Wie viel Privatsphäre habe ich im Job?

Wirtschaft
09.04.2013 10:07
Arbeitgeber nutzen das Abhängigkeitsverhältnis ihrer Mitarbeiter bzw. auch schon der Bewerber nicht selten dazu aus, sehr weit in die Privatsphäre der betreffenden Personen einzudringen. Was davon wirklich zu weit geht, erfahren Sie hier. Und: Wie viel privat ist im Job eigentlich erlaubt?

Angaben bei der Einstellung
Das Unternehmen braucht laut Arbeiterkammer Angaben zur Feststellung Ihrer Identität – ein Ausweis darf daher verlangt werden, genauso wie ein Meldezettel und die E-Card zwecks Sozialversicherungsnummer. Oft wird in den Bewerbungs- bzw. Einstellungsformularen auch nach Religion, Vereinsmitgliedschaften oder politischer Zugehörigkeit gefragt. Hierzu müssen Sie aber keine Auskunft geben, außer Sie wollen in einem so genannten Tendenzbetrieb arbeiten: Wenn Sie einen Job bei einer politischen Partei annehmen wollen oder in einer kirchlichen Einrichtung, sind Fragen nach Ihrer diesbezüglichen Einstellung zulässig. Weiters ist die Angabe des religiösen Bekenntnisses dann notwendig, wenn Sie die Feiertage Ihrer Glaubensrichtung in Anspruch nehmen wollen.

Fragen zur Familie
Bei der Einstellung müssen Sie keine Angaben dazu machen, ob Sie ledig oder verheiratet sind, Kinder haben oder schwanger sind. Letztere Frage darf sogar falsch beantwortet werden, ohne dass das von Gesetzes wegen zu Sanktionen führt. Fragen zur Familie müssen erst dann beantwortet werden, wenn eine Pflegefreistellung beantragt wird.

Fragen zur Gesundheit
Das Unternehmen darf Ihnen Fragen stellen, aus denen hervorgeht, ob Sie eine Gefahr für Kollegen oder Kunden sind. Klassisches Beispiel: TBC. Wird von Ihnen ein Gesundheitszeugnis verlangt, darf aus diesem nur hervorgehen, ob Sie die in Frage stehende Tätigkeit ausüben können oder nicht. Und: Jeder Arzt, egal ob der unternehmenseigene Betriebsarzt oder der Hausarzt, ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Jedenfalls unzulässig ist, Speichelproben, Haarproben, Urinproben oder gar Blutproben zu fordern. Derartiges Vorgehen im Zuge eines Bewerbungsprozesses sollten Sie bei der Arbeiterkammer melden.

Angabe von Vorstrafen
Diese Frage muss nur dann beantwortet werden, wenn es einen Zusammenhang zwischen der Vorstrafe und dem Job gibt. Ein Bankangestellter, der schon einmal wegen Untreue verurteilt wurde, darf dies nicht verschweigen.

Überwachung im Job
Wenn im Betrieb aus Sicherheitsgründen Videokameras installiert werden, dann darf dies nur in öffentlichen Bereichen geschehen sowie in Betrieben mit Betriebsrat nur nach vorhergehender Betriebsvereinbarung. Gibt es keinen Betriebsrat, muss jeder einzelne Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilen. Weiters muss genau bekannt gegeben werden, wie viele Kameras installiert werden und wo. Jedenfalls nicht zulässig sind Kameras in Garderoben oder Waschräumen bzw. am WC. Jegliche Überwachung muss von der Datenschutzkommission bewilligt werden.

Privates im Job
Klarerweise wird man dafür bezahlt, seine Leistung zu erbringen und nicht dafür, Privates zu erledigen. Wichtige, kurze Telefonate – beispielsweise um einen Arzttermin zu vereinbaren oder wenn der Kindergarten des Nachwuchses anruft – dürfen aber nicht verboten werden. Auch Behördenwege online zu erledigen, ist zulässig. Ebenso ist es in geringem Maß – solange keine andere Regelung dazu vorliegt – erlaubt, die berufliche E-Mail-Adresse auch privat zu nutzen. Private Mails dürfen vom Arbeitgeber nicht eingesehen werden. Grenzwertig wird es dann, wenn das Internet untertags zum Mitverfolgen aktueller Nachrichten – sofern nicht beruflich relevant – bzw. von Großereignissen verwendet wird. Beispiel: Fußball, Olympia etc. Hier empfiehlt es sich, das vorher im Team mit dem Vorgesetzten abzuklären, damit nicht danach ein Problem daraus erwächst. Solange die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und das "Update" nur kurz zwischendurch, z.B. im Rahmen einer Pause, erfolgt, wird in der Regel kein Problem daraus entstehen. Aber wirklich sicher ist man nur, wenn dies durch den Arbeitgeber einmalig bestätigt wurde bzw. eine gewisse betriebliche Übung - also ein gelebtes und vom Unternehmen geduldetes Verhalten - dazu existiert.

Social Media am Arbeitsplatz
Wer sich auf Facebook und Co. abwertend über das Unternehmen oder seinen Chef äußert, riskiert eine Klage wegen Ehrverletzung bzw. Rufschädigung samt Schadenersatzforderung. Seinen Job kann man in drastischen Fällen auch sofort verlieren, denn als Mitarbeiter ist man zur Loyalität verpflichtet. Posten in der Arbeitszeit sollte jedenfalls auf ein Minimum reduziert werden, da dies grundsätzlich eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt. Vorsicht auch mit Social Media im Krankenstand – kann man daraus schließen, dass Sie gar nicht wirklich ernsthaft krank sind, kann auch das einen Entlassungsgrund darstellen.

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