Wenn das Auto deutlich mehr Sprit verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben, kann ein Käufer den Erwerb rückgängig machen. Allerdings müssen dafür einige Bedingungen erfüllt sein: Weicht der reale Spritkonsum eines neuen Fahrzeugs um über zehn Prozent vom angegebenen Normverbrauch ab, kann es der Käufer zurückgeben. Das Oberlandesgericht Hamm begründet sein Urteil damit, dass ein angegebener Treibstoffverbrauch unter Testbedingungen reproduzierbar sein müsse.
Im vorliegenden Fall hatte der Besitzer eines zum Preis von ca. 20.300 € erworbenen neuen Renault Scénic 2.0 16V geklagt, der einen kombinierten Durchschnittsverbrauch von 7,7 Liter hätte aufweisen müssen. Tatsächlich belief sich der Spritkonsum seines Fahrzeugs auf 13, nach einem Werkstattaufenthalt immer noch auf knapp 12 Liter.
Zwar müsse sich jeder Fahrer - so das Oberlandesgericht laut einer Meldung des D.A.S. Rechtsportals - darüber im Klaren sein, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchsmengen von vielen Faktoren und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhingen. Da aber in diesem Fall selbst ein eingeschalteter Sachverständiger einen kombinierten Verbrauch ermittelte, der um über zehn Prozent vom Normverbrauch abwich, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer darf den Kauf unter Anrechnung seiner bisherigen Fahrleistung rückabwickeln. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe. (Az. I-28 U 94/12)
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