"Streichen Bezüge"

Trotz Praktikum mit Jobaussicht: AMS-Termin in Dienstzeit

Österreich
14.09.2012 16:53
Seltsame Blüten treibt von Zeit zu Zeit das Regelwerk des AMS. Jetzt sorgt der Fall eines 29-jährigen Tirolers in Wien für Kopfschütteln. Obwohl er einen Praktikumsplatz bei einem TV-Sender vorweisen kann, muss der gelernte Koch bei Info-Veranstaltungen und Vorstellungsgesprächen antanzen. In seiner Arbeitszeit natürlich...

Der fleißige Tiroler hatte das Herz an eine Wienerin verloren. Nach Monaten der Fernbeziehung brach der 29-Jährige seine Zelte ab, trennte sich einvernehmlich von seinem Arbeitgeber und zog zu ihr. Auch der Gastronomie wollte er den Rücken kehren - es sollte ein richtiger Neuanfang sein.

Selbst war der Mann
Der erste Weg in Wien führte Stefan H. zum AMS. Doch siehe da, durch Zufall fand er selbst sofort einen Praktikumsplatz. Monatsgage: 350 Euro. Zu wenig zum Leben, aber vielleicht ein Sprungbrett. Das Unternehmen stellte ihm sogar schriftlich eine Anstellung nach zwei Monaten in Aussicht. Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte er dennoch, da sein Einkommen unter der Zuverdienstgrenze liege.

Bei seinem AMS-Betreuer bat der Tiroler darum, in der Probezeit keine Termine wahrnehmen zu müssen, doch Stefan H. stieß auf taube Ohren. Schon nächste Woche muss er bei einer Informationsveranstaltung antanzen, sonst gibt's keinen Cent mehr. Und auch ein Vorstellungsgespräch als Kellner steht vor der Tür. Begründung: Der Tiroler habe keine Ausbildung für die Medienbranche, daher werde er nur in der Gastronomie vermittelt.

AMS-"Einladung" ist eindeutig
Das AMS-Schreiben im Wortlaut: "Diese Informationsveranstaltung ist ein Beitrag für unsere erfolgreiche Zusammenarbeit und Lösung Ihres Beschäftigungsproblems (…). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Teilnahme an dieser Informationsveranstaltung für Bezieher einer finanziellen Leistung verpflichtend ist (Kontrollmeldetermin gemäß §49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Die Nichteinhaltung dieses Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund hat den Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge."

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