Die deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Klage gegen Amazon angestrengt, am Donnerstag hat das Landesgericht Berlin in der Sache entschieden. Demnach darf Amazon am "Cyber Monday" nur noch dann mit "Tiefstpreisen" werben, wenn die für zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind.
2010 hatte vor allem ein Angebot zur PlayStation 3 für nur 180 Euro, das nur Millisekunden verfügbar war, für Hunderte Beschwerden, wütende Foreneinträge und schlechte Bewertungen gesorgt (siehe Infobox). Auch ein um etwa 80 Prozent reduzierter Sony-Bravia-LCD-Fernseher war schneller ausverkauft, als die allermeisten Kunden klicken konnten.
Verbraucherschützer kritisieren Lockangebote
Die Verbraucherschützer hatten vor Gericht kritisiert, dass nur so wenig reduzierte Ware angeboten worden sei, dass die Mehrheit der Interessenten nicht kaufen konnten. Es habe sich daher allem Anschein nach um verbotene Lockangebote gehandelt. Das Landgericht Berlin hat der Unterlassungsklage der Verbraucherschützer nun recht gegeben. Für mindestens das erste Viertel des Verkaufszeitraums müsse ein reduziertes Produkt bei Amazon erhältlich sein, heißt es im Urteil. Dagegen kann der Konzern, der sich vorerst nicht äußerte, allerdings noch Berufung einlegen.
Der Frust der Kunden dürfte sich mittlerweile gelegt haben, nachdem Amazon 2011 eine breitere Produktpalette anbot - allerdings waren darunter deutlich weniger besonders stark reduzierte Waren.
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