Bei getrennten Eltern

Rückzahlung des Kindergeldes verfassungswidrig

Österreich
09.03.2011 12:20
Die Bestimmungen über die Rückzahlung von Kindergeld-Zuschüssen getrennt lebender Eltern sind verfassungswidrig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt - und sie rückwirkend aufgehoben. Behörden dürfen ab Kundmachung keine Rückzahlungsaufforderungen mehr verschicken, gegen bereits ausgestellte kann erfolgreich berufen werden. Bereits geleistete Zahlungen können aber nicht zurückgefordert werden.

Die "rückwirkend" aufgehobene Regelung des Kinderbetreuungsgesetzes gilt mittlerweile zwar nicht mehr (der Zuschuss ist seit Beginn 2010 eine nicht rückzahlbare Beihilfe), aber sie war nach wie vor Basis für Rückforderungen für frühere Jahre. Konkret ging es um eine Sonderregelung für getrennte Eltern: Ein von einem Elternteil (auch zu Recht) bezogener Zuschuss musste vom anderen zurückgezahlt werden - wenn zum Beispiel die Mutter unter der Zuverdienstgrenze von 3.997 Euro pro Jahr blieb, der Vater aber mehr verdiente.

Bestimmung verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
In Prüfung von zwölf Beschwerden entstanden beim VfGH verfassungsrechtliche Zweifel gegen die 2002 gemeinsam mit dem Kindergeld eingeführte Regelung. Sie bestätigten sich in der Gesetzesprüfung. Die Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, stellten die Verfassungsrichter fest - weil die spezifische Unterhaltssituation nicht berücksichtigt wird. Außerdem sei die Bestimmung unsachlich. Denn nach dem Gesetz müsste der Vater von der Krankenversicherung informiert werden, dass die Mutter den Zuschuss bezieht. Dies sei in der Praxis aber nicht immer der Fall gewesen. Somit konnten sich manche Väter auf die Rückzahlung einstellen, manche aber nicht.

Bezahlte Summen können nicht zurückgefordert werden
Behörden dürfen nun keine Bescheide auf Basis dieser Bestimmung mehr ausstellen. Tun sie es dennoch, können die Betroffenen sie erfolgreich bekämpfen. Sie müssen von der Berufungsinstanz aufgehoben werden - ebenso wie die Aufforderungen, gegen die bereits Berufung eingelegt wurde. Keine Auswirkung hat der VfGH-Spruch allerdings auf bereits rechtskräftige Bescheide beziehungsweise bereits bezahlte Summen.

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