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Bundesländer > Salzburg
13.12.2020 12:00

Kritik und Sorgen:

Das Leben, der Tod und der Faktor Selbstbestimmung

  • Christoph Eisl, Geschäftsführer der Hospiz-Bewegung
    Christoph Eisl, Geschäftsführer der Hospiz-Bewegung
    (Bild: Tschepp Markus)
  • Erbischof Franz Lackner
    Erbischof Franz Lackner
    (Bild: Tröster Andreas)
  • Uni-Professor Hubert Hinterhofer
    Uni-Professor Hubert Hinterhofer
    (Bild: Hinterhofer)
Es gibt ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, urteilten nun auch österreichische Verfassungsrichter. Doch was bedeutet diese Entscheidung? Und wie wirkt sie sich in der Praxis aus? Während die Erzdiözese bestürzt reagiert, haben Experten damit schon gerechnet.
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Salzburger konnten schon vor dem Freitag um Sterbehilfe bitten – eine Fahrt über die Grenze nach Bayern reichte theoretisch aus, da die deutschen Verfassungshüter acht Monate schneller waren in dieser Entscheidung. Nun aber wird es auch hierzulande mit 1. Jänner 2022 möglich sein, jemanden beim Sterben zu helfen.

Mit Hilfe in den Tod ja, aber auf Verlangen nein

Im Detail geht es eigentlich nur um fünf Wörter, die sich im Paragraf 78 des Strafgesetzbuches finden: „oder ihm dazu Hilfe leistet“ – diese werden gestrichen. Das Gesetz besteht seit 1975, seit der großen Strafrechtsreform. Hubert Hinterhofer, Strafrechtsexperte an der Universität Salzburg, klärt auf: „In der Praxis bedeutet dies, dass die Beihilfe zum Selbstmord nicht mehr gerichtlich strafbar ist.“ Anders als das Verleiten zum Tod oder der Tod auf Verlangen, also eine aktive Sterbehilfe: Dies bleibt unter Strafe gestellt. Heißt: Ein Arzt darf weiterhin keine tödliche Dosis spritzen. Ein Mann darf seine Frau, selbst auf ihren Wunsch hin, nicht töten – sie muss es alleine tun. Darum spricht auch Hinterhofer von einem „Teil-Erfolg der Antragsteller“. Denn: Das Verlangen bleibt verboten. Nicht alle Sterbewilligen kommen daher zu dem Recht. Beispiel: Wer im Wachkoma ist, kann nicht um Sterbehilfe bitten. Dies betrifft auch bewegungsunfähige Menschen. Hinterhofer: „Die, die nicht in der Lage sind, die Handlung zu setzen, denen wird das Urteil nicht helfen.“ Wichtig ist die Letztentscheidung, betont der Jurist: „Es muss eine freiwillige und ernstliche Entscheidung des Betroffenen vorliegen.“ Denn einen allfälligen Missbrauch mit krimineller Natur müsse der Gesetzgeber hintanhalten.

Hospiz-Chef äußert Bedenken

„Wir haben Sorgen, dass zu voreilig entschieden wird“, sagt Christoph Eisl von der Hospizbewegung Salzburg. Es brauche Regularien, damit dies nicht unter Druck und Bedrängnis passiere. Man müsse den Menschen eher die Angst nehmen. Eisl: „Es ist oft erstaunlich, wie der erste Eindruck von Lebensmüdigkeit ins Gegenteil kippt.“ Vielmehr solle man auf die Nöte eingehen. Denn die Betroffenen gehören zu einer „verletzlichen Gruppe, die unter Druck steht.“ Daher solle der Bund den Fokus auf Hospiz- und Palliativversorgung legen.

Erzbischof Lackner mit kritischen Worten

Einen Druck für Betroffene ortet auch die Kirche um Erzbischof Franz Lackner. Er spricht von einem „Kulturbruch“ und reagierte mit „Bestürzung“. Dabei bittet er auch den Gesetzgeber, den österreichischen Konsens beizubehalten. Und zitiert dabei die Worte von Kardinal Franz König: „Der Mensch soll an der Hand eines anderen, aber nicht durch die eines anderen sterben.“ Genau dies bleibt aber auch so. Denn: Nur die Hilfe zum Suizid ist erlaubt, alles andere ist und bleibt strafbar.

Antonio Lovric
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