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camera_altEuGH-Anwalt:Bei Bahnreisen in EUIm Griff der PandemieSchon ab MontagDichand auf Reisen
Freizeit > Reisen & Urlaub
03.12.2020 11:07

EuGH-Anwalt:

Kein Entschädigungsanspruch bei Flugumleitung

  • (Bild: ©ThamKC - stock.adobe.com)

Eine Fluglinie darf einen Flug auf einen anderen Airport in der Nähe umleiten, ohne Entschädigung zahlen zu müssen. Diese Auffassung vertrat am Donnerstag der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Priit Pikamae. Für ihr abschließendes Urteil sind die Luxemburger Richter daran nicht gebunden, sie folgen den sogenannten Schlussanträgen aber in den allermeisten Fällen.

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„Die Fluggesellschaft müsse jedoch von sich aus anbieten, die Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit dem betroffenen Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen“, kommt Pikamae in seinem Antrag zu dem Schluss. Entstehe allerdings durch die Umleitung eine Verspätung für den Passagier von drei Stunden oder mehr, kann dieser einen Ausgleichsanspruch stellen.

  • (Bild: Monkey Business/stock.adobe.com)

Hintergrund ist eine Klage nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Austrian Airlines vor österreichischen Gerichten. Ein Passagier verlangt von der Fluglinie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro, weil sein Flug Wien - Berlin Tegel nach Berlin Schönefeld umgeleitet wurde und er sein Endziel mit knapp einer Stunde Verspätung erreichte. Grund dafür war, dass andernfalls das Nachtflugverbot von Berlin Tegel überschritten worden wäre, was wiederum durch einen verspäteten Abflug in Wien bedingt war, der auf wetterbedingte Verspätungen der Vorflüge der Maschine zurückzuführen war.

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass mangels großer Verspätung von drei oder mehr Stunden kein Entschädigungsanspruch bestehe. Zudem beruft sich die Fluglinie auf wetterbedingte außergewöhnliche Umstände, die sie von einer etwaigen Entschädigungspflicht befreiten. Das Landesgericht Korneuburg hatte den EuGH vor diesem Hintergrund um Auslegung der Verordnung ersucht.

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