„Krone“-Ombudsfrau
Für Pendlerpauschale war die Stiege entscheidend
Probleme bei der Beantragung des Pendlerpauschales hatte eine Niederösterreicherin. In ihrem Fall war ein minimaler Adressunterschied das „Zünglein an der Waage“…
Ende August wollte Leserin Pia C. (Name geändert), die in Niederösterreich an einer Adresse mit der Hausnummer 12 Stiege 5 wohnt, ein Pendlerpauschale beantragen. „Laut dem Pendlerrechner des Finanzministeriums steht mir dieses nicht zu. Würde ich jedoch an der Stiege 1 wohnen, würde ich das Pauschale erhalten“, so die erstaunte Leserin. Laut Frau C. seien beide Strecken zwar gleich lang, in ihre Berechnung würde jedoch eine Strecke mit einer Park-and-Ride-Anlage eingerechnet. „Und genau für diese Strecke besteht laut dem Rechner kein Anspruch auf eine Unterstützung“, wandte sich die Leserin letztlich an uns.
Laut dem Finanzministerium handelt es sich hier um einen klassischen Grenzfall. Solche Fälle seien leider unumgänglich, weil man bestimmte Grenzen programmieren müsse, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
Für Frau C. nahm der Fall trotzdem noch ein gutes Ende. Eine neuerliche Berechnung ergab für die Leserin nun doch einen Anspruch.
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