Krank in die Arbeit?

Krankenstand – das musst du beachten

Wirtschaft
01.11.2010 14:26
Mit der kalten Jahreszeit rollt auch in diesem Jahr eine Erkältungswelle übers Land. Kaum jemand bleibt von den diversen Husten- und Schnupfeninfektionen verschont. Und bei jeder Erkältung das gleiche Problem: Gehe ich in die Arbeit oder bleibe ich zu Hause und kuriere mich aus? Wie du mit dem Thema Krankenstand umgehst, kannst du hier nachlesen.

Krank arbeiten gehen?
Schon richtig, gerade zu Zeiten, in denen kein Arbeitsplatz wirklich sicher ist, überlegt man es sich dreimal, ob man nun wirklich zu Hause bleiben kann oder nicht. Denn entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann man im Krankenstand gekündigt werden. Du solltest daher alles tun, um dich wirklich gesetzeskonform zu verhalten.

Trotzdem: Übertreiben solltest du auch nicht. Denn dein Körper dankt es dir auf Dauer nicht, wenn du dich mit Fieber in die Arbeit schleppst. Du setzt dein Herz-Kreislauf-System einer großen Belastung aus – verschleppte Erkältungen können schwerwiegende Folgen haben und enden nicht selten im Krankenhaus. Abgesehen davon, dass du deinen Kollegen als wandelnde Bazillenschleuder auch nicht unbedingt eine große Unterstützung bist.

Richtig krankmelden
Ob du arbeitsfähig bist oder nicht, solltest du im Zweifelsfall deinem Arzt überlassen. Dies hängt auch davon ab, welche Art der Tätigkeit du ausübst. Merkst du in der Früh, dass du krank bist, solltest du unverzüglich deinen Vorgesetzten anrufen und dich krankmelden. Der nächste Weg führt dann zum Arzt, der deinen Zustand bestätigt. Denn der Arbeitgeber hat das Recht, von dir als Arbeitnehmer eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen – laut Gesetz schon ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung. Manche Firmen verlangen eine Bestätigung erst nach dreitägiger Dauer eines Krankenstandes.

Auf der sicheren Seite bist du jedoch, wenn du wirklich von Beginn an eine ärztliche Bestätigung einholst. Darin müssen der Beginn, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsverhinderung angegeben sein. Damit ist jedoch nicht die Diagnose gemeint, sondern lediglich, ob eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorliegt. Bringst du diese Bestätigung nicht, dann verlierst du für diesen Zeitraum deinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – dein Arbeitgeber muss deinen Lohn/dein Gehalt nicht zahlen.

Verhalten im Krankenstand
Du hast während deiner Krankmeldung alles zu tun, damit du so rasch wie möglich gesund wirst. Das heißt, dass du dich mit einer Grippe bzw. einem grippalen Infekt nicht im Freien aufhalten darfst, ausgenommen sind nur Arzt- bzw. Apothekenbesuche. Anders sieht es z.B. bei Depressionen oder Burnout aus, wo Spaziergänge ein Teil der Therapie sein können. Was erlaubt und was verboten ist, sagt dir dein Arzt bzw. was nach allgemeinem Dafürhalten der Genesung dient.

Entgeltzahlungen und Kündigung
Fristlose Entlassungen aufgrund eines Krankenstands sind nicht möglich. Doch kann dein Dienstgeber das Dienstverhältnis auf Basis einer ordentlichen Kündigung auflösen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Auch oft angeboten werden einvernehmliche Auflösungen, von denen aber laut Arbeiterkammer abzuraten ist, da der Arbeitnehmer nahezu immer schlechter gestellt wird als bei einer Kündigung. Denn du hast auch bei Kündigung im Krankenstand das Recht auf Entgeltfortzahlung bis zum Vertragsende.

Krankengeld steht dir als Angestellter und als Arbeiter sechs Wochen in Höhe deines vollen Monatsbezuges zu, danach für weitere vier Wochen in halber Höhe. Reduziert sich die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, dann beginnt das Krankengeld der Krankenkasse zu greifen, zuerst in halber Höhe, um den verminderten Lohn auszugleichen, dann in voller Höhe. Das Krankengeld gibt es maximal 52 Wochen lang, danach ist ein Antrag auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.

Krank während des Urlaubs
Wirst du im Urlaub krank, dann unterbricht der Krankenstand den Urlaub dann, wenn er länger als drei Tage dauert – der Krankenstand wird dann auf deinen Urlaub nicht angerechnet. Du musst allerdings auch in diesem Fall eine ärztliche Bestätigung bringen.

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