„Krone“-Leser kennen den Fall: Eine Entsorgungsfirma war von der BH Braunau mit 2100 € Geldstrafe belegt worden, weil sie „mindestens sechs Altreifen“ nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern – weil nicht abgefahren – an einen Bedürftigen verschenkt hatte. Das Landesverwaltungsgericht wandelte diese Strafe wegen geringen Verschuldens in eine Ermahnung um. Eine ordentliche Revision dagegen sei unzulässig.
Offener Protestbrief
Die BH zieht – im Einvernehmen mit Landesamtsdirektor Erich Watzl – mittels außerordentlicher Revision trotzdem zum Verwaltungsgerichtshof. Ein Schritt, der Wolfgang List, Rechtsanwalt des Entsorgers, zu einem offenen Brief über den „unglaublichen Behördenaufwand“ veranlasste: „Ich habe noch nie erlebt, dass eine BH eine außerordentliche Revision an den VwGH erhebt, das ist einmalig in Österreich“, wundert sich der Anwalt.
„Unglaublicher Behördenaufwand“
Sechs Tage nach der Bitte um Stellungnahme zum offenen Brief (bei Watzl) haben wir nun eine „Richtigstellung“ von BH-Chef Gerald Kronberger bekommen. Der „unglaubliche Behördenaufwand“ sei nicht von der BH Braunau verursacht, sondern durch „einen langjährigen Rechtsstreit zwischen zwei benachbarten Firmen mit wechselseitigen Anzeigen und Gerichtsverfahren“. Und die Revision sei nötig, damit klargestellt werde, ob bei zwingend vorgeschriebenen Mindeststrafen eine Ermahnung überhaupt zulässig sei.
Werner Pöchinger, Kronen Zeitung
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