Lockdown light

So ruhig war die Nacht mit Ausgangsbeschränkung

Kärnten
04.11.2020 06:27

Vorbildlich hielten sich die Kärntnerinnen und Kärntner in der zweiten Lockdown-Nacht an die neuen Ausgangsbeschränkungen. Von 20 bis 6 Uhr darf die eigene Wohnung bzw. das eigene Haus ja nur in fünf Fällen verlassen werden. Die „Krone“ machte einen Lokalaugenschein.

Die erste Nacht des zweiten Lockdowns wurde in ganz Österreich von den schrecklichen Terror-Nachrichten aus Wien überschattet - nicht nur deshalb verschärfte die Polizei auch in Kärnten die Präsenz scharf. Schenkte in der ersten Nacht noch kaum jemand der Neuauflage des Lockdowns zu viel Aufmerksamkeit, hielten sich die Kärntnerinnen und Kärntner in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch vorbildlich an die verschärften Corona-Maßnahmen.

Menschenleeres Villach
Der Hauptplatz in Villach war gestern Abend menschenleer: Keine Spur von Spaziergängern. Auch eine Umfrage auf dem Instagram-Kanal der „Kärntner Krone“ ergab, dass 89 Prozent aller Teilnehmer sich an die Regeln halten. Die Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr gilt vorerst bis 12. November - diese Maßnahme muss alle zehn Tage verlängert werden. In der Zeit darf der eigene Wohnbereich nur aus fünf Gründen verlassen werden (siehe unten).

Fünf Gründe zum Verlassen des Wohnbereiches zwischen 20 und 6 Uhr:

  • Abwendung von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • berufliche Zwecke und
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Ertüchtigung.

Polizei kontrollierte in Klagenfurt
Seit gestern, Montag, verstärkt die Polizei ihre Präsenz an öffentlichen Orten, wie etwa dem Hauptbahnhof Klagenfurt. Gestern Nacht wurden auch andere Bereiche der Alt- und Innenstadt kontrolliert - treffen die Beamten jemanden, der sich zwischen 20 und 6 Uhr draußen aufhält, so sprechen sie ihn an. Passanten müssen der Polizei glaubhaft machen können, dass sie aus einem der oben genannten fünf Gründen unterwegs sind.

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