Neue steirische Regeln

Nur wenige Eltern sollen Kindergärten betreten

Steiermark
03.11.2020 20:00

Am Dienstag traten die neuen Maßnahmen des Bundes in Kraft. Für die steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat das Land Steiermark nun eine eigene Verordnung erlassen. Darunter wird etwa geregelt, dass Eltern und Erziehungsberechtigten nur noch im Ausnahmefall in die Gebäude sollen.

„Ich begrüße es sehr, dass neben den Schulen auch die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Steiermark, wenn auch mit Einschränkungen, geöffnet bleiben. Unsere Kinder brauchen einen Alltag und größtmögliche Normalität. Um aber auch das Personal vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, wird die Anzahl der externen Personen in den Einrichtungen nun stark reduziert“, sagt Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß. Sie betont weiter, dass „es für die steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ein Balanceakt zwischen den Lockdown-Maßnahmen und einem normalen Betreuungsalltag ist.“

Die Verordnung, die ab sofort und für die Zeit des Lockdowns gültig ist, wurde von Seiten des Landes Steiermark mit Trägern abgestimmt und bereits zugestellt. Sie umfasst alle steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen inklusive Tageseltern, Horte, Kinderkrippen und Kinderhäuser.

Wesentliche Punkte der Verordnung:
Beschränkter Zugang von externen Personen
Nur folgenden Personen ist der Zutritt zu den Einrichtungen gestattet: Unterstützungsdiensten für Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf (IZB-Teams) sowie Fachkräften für die Sprachförderung, die ihre Tätigkeit in abgetrennten Bereichen der Einrichtung ausführen. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zudem Eltern und Erziehungsberechtigte für die Phase der Eingewöhnung. Dabei ist von den Eltern und Erziehungsberechtigten eine FFP2-Schutzmaske zu tragen und der Aufenthalt in einem zugewiesenen Bereich vorgesehen.

Auflagen und Gruppenzuteilungen des Personals
Im Umgang mit Kindern muss keine Maske getragen werden, da dies von Experten aus pädagogischer Sicht nicht empfohlen wird. Sofern jedoch Erwachsene im Umgang miteinander den empfohlenen Mindestabstand nicht einhalten können, sieht die Verordnung das Tragen einer Maske vor. Das Personal in den Einrichtungen muss fix einer Gruppe zugeteilt sein, damit Durchmischungen und somit eine erhöhte Infektionsgefahr vermindert wird. Einzige Ausnahme davon ist, wenn ein Träger den vorgesehenen Betreuungsschlüssel nicht anders erfüllen kann.

Auflagen für den Betrieb und Alltag der Einrichtung
Das Hinbringen und Abholen der Kinder erfolgt im Eingangsbereich der Einrichtung und soll durch einen geordneten Ablauf gewährleistet sein. Wenn möglich sind Aktivitäten ins Freie zu verlegen, dies gilt insbesondere für Sport und Gesang. Alle Veranstaltungen in den Einrichtungen sind nur innerhalb der geschlossenen Gruppe zulässig. Während der Betreuungszeit ist die Durchmischung der Gruppen nicht erlaubt, außer die räumlichen Gegebenheiten lassen dies anders nicht zu.

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