Verordnung fehlerhaft

VfGH kippt Mindestabstand zwischen Gastro-Tischen

Politik
29.10.2020 15:58

Der in Lokalen vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen ist rechtswidrig. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis dem Gesundheitsministerium eine Reparaturfrist bis Jahresende gegeben. Damit bleibt die Abstandsregel vorerst in Kraft. Ebenfalls verfassungswidrig waren mehrere schon außer Kraft getretene Anti-Corona-Maßnahmen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen war nicht ausreichend begründet. „Seit dem ersten VfGH-Urteil im Juli erfolgte die Dokumentation entsprechend der Vorgaben des VfGH“, versicherte Gesundheitsminister Rudolfs Anschober (Grüne) am Donnerstagnachmittag. 

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Juli entschieden, dass Grundrechtseingriffe zur Pandemiebekämpfung nur dann zulässig sind, wenn die Regierung eine Interessensabwägung mit anderen Grundrechten vornimmt. Somit muss die Regierung also dokumentieren, inwieweit die Eingriffe zur Bekämpfung der Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

„Keine begründenden Aspekte“
Im Fall der Abstandsregel in Lokalen ist dies allerdings nicht erfolgt. In den diesbezüglichen Unterlagen des Sozialministeriums fanden die Höchstrichter nämlich zwar mehrere Verordnungsentwürfe, eine Anwesenheitsliste sowie mehrere E-Mails „von diversen Stellen außerhalb des Ressorts“, aber „keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte“. Die von mehreren Gastronomen angefochtene Abstandsregel wurde daher aufgehoben. Allerdings hat das Gesundheitsministerium bis Jahresende Zeit für eine Reparatur. Diese kann also mit den nun bevorstehenden weiteren Verschärfungen vorgenommen werden.

Mehrere Maßnahmen nicht zulässig
Außerdem hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass auch weitere - bereits außer Kraft getretene - Anti-Corona-Maßnahmen rechtswidrig waren. Konkret betrifft dies das generelle Betretungsverbot für Gaststätten und (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, die Beschränkung von Besuchergruppen in Lokalen auf vier Personen, das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (unter anderem in Diskotheken) sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. All diese Regeln sind jedoch nicht mehr in Kraft. Auswirkungen hat die Entscheidung aber auf laufende Strafverfahren: Die aufgehobenen Bestimmungen sind dort nicht mehr anzuwenden.

Den genauen Wortlaut des Urteils finden Sie auf der Website des VfGH!

Anschober: „Seit Juli Dokumentation der Verordnungen“
Seit Sommer würden die Anti-Corona-Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs dokumentiert, versicherte Anschober am Nachmittag. Der nun wegen mangelnder Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen aufgehobene Mindestabstand zwischen den Tischen in Lokalen sei allerdings noch im Mai - also vor dem Juli-Erkenntnis - erlassen worden, betonte das Sozialministerium auf Nachfrage.

Freilich habe man auch davor die Entscheidungen evidenzbasiert und in Abwägung der betroffenen Interessen und Grundrechte getroffen. Anschober betonte zudem, dass das Verfassungsgericht die aufgehobenen Maßnahmen nicht als inhaltlich ungerechtfertigt oder grundrechtswidrig bezeichnet habe.

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