Tödlicher Kopfschuss

Mord in Kaserne: Kein Trauerschmerzensgeld

Wien
27.10.2020 12:58

Kein Trauerschmerzensgeld erhält der Vater jenes Grundwehrdieners, der im Herbst 2017 in der Wiener Albrechtskaserne von einem Kameraden im Schlaf erschossen worden war. Er hatte die Republik auf 35.000 Euro sowie den Ersatz der Begräbniskosten für seinen Sohn geklagt.

Der Vater hatte sich im Strafprozess gegen den Täter, der in einem Wachcontainer dem auf einer Pritsche schlafenden 20-Jährigen mit seinem Sturmgewehr in den Kopf schoss - der damals 23-Jährige wurde dafür rechtskräftig wegen Mordes zu 15 Jahren Haft verurteilt -, als Privatbeteiligter dem Verfahren angeschlossen. Auf diesem Weg bekam er 13.000 Euro zugesprochen. Mit seinem Mehrbegehren wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Vater: Bund hat für Fehlverhalten des Schützen einzustehen
In einer Amtshaftungsklage argumentierte der Vater in weiterer Folge damit, der Bund habe für das Fehlverhalten des Schützen einzustehen, da dieser nicht als Privatperson, sondern in Vollziehung des Wachdienstes von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht habe. Sein Sohn habe sich wiederum nicht freiwillig in der Kaserne befunden, sondern seine staatsbürgerliche Pflicht durch Leisten des Grundwehrdienstes verrichtet. Der Kontakt zum Täter sei nur in Ausübung dieses Dienstes erfolgt.

Im ordentlichen Rechtsweg kamen die Gerichte zum Schluss, dass für den Kopfschuss private Beweggründe ausschlaggebend waren und „nicht einmal dem äußeren Anschein nach“ hoheitliches Auftreten eine Rolle gespielt habe. Es fehle daher am inneren Zusammenhang der Tathandlung mit der Amtsverrichtung, weshalb die Organhaftung nach dem Amtshaftungsgesetz nicht zu tragen komme.

OGH gab außerordentlicher Revision keine Folge
Da es bisher keine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Amtshaftung bei vorsätzlichen Tötungen gegeben hat, wurde nach ausgeschöpftem Instanzenzug die außerordentliche Revision für zulässig erklärt. Nach einer Prüfung des OGH
gab dieser nun einer außerordentlichen Revision keine Folge. Der Schütze habe „den Schaden nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht“. Er habe zwar „in Ausnützung seiner hoheitlichen Funktion als Soldat“, aber „ohne jeden Bezug zu den ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben gehandelt“, stellte der OGH klar.

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