Viele Steirer unsicher

Die wichtigsten Antworten zur „Corona-Arbeit“

Steiermark
18.09.2020 06:00

Homeoffice, Kurzarbeit & Co. - die Corona bedingten neuen Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt verunsichern viele Steirer. Die „Krone“ und AK-Experte Wolfgang Nigitz klären auf.

Kann der Dienstgeber einseitig zum Homeoffice verpflichten?

Grundsätzlich ist es eine Vereinbarungssache - Homeoffice darf also weder einseitig angeordnet werden, noch hat der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahme sind Arbeitnehmer, wenn sie zur Risikogruppe gehören und Heimarbeit im Betrieb ermöglicht wird.

Gibt es im Homeoffice auch fixe Arbeits- und Ruhezeiten?

Da gibt es keine eigenen gesetzlichen Bestimmungen - es gelten also die gleichen Regelungen wie am eigentlichen Arbeitsplatz. Die Arbeiterkammer empfiehlt dazu eine Homeoffice-Vereinbarung zum Dienstvertrag - darin sollte auch genau festgelegt werden, zu welchen fixen Zeiten der Arbeitnehmer erreichbar sein muss.

Muss der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel für das Homeoffice zur Verfügung stellen?

Es ist gesetzlich klar geregelt, dass der Dienstgeber die notwendigen Arbeitsmittel, wie etwa einen Laptop, zur Verfügung zu stellen hat. Tut er das nicht, habe ich als Arbeitnehmer nach ABGB einen Anspruch auf Kostenersatz. Es gibt dazu auch die Möglichkeit einer Vereinbarung über den Einsatz eigener Mittel, wo dieser zum Beispiel mit einer Monatspauschale abgegolten wird - diese Vereinbarung darf allerdings nicht sittenwidrig sein, etwa dass ich als Arbeitnehmer gar keinen Kostenersatz bekomme, das ist schlichtweg nicht zulässig.

Wie sieht es mit der Versicherung im Homeoffice aus?

Bis 31. Dezember gibt es die Regelung, dass alles, was im Homeoffice passiert, als Arbeitsunfall gilt. Vor dieser Regelung hat es immer wieder Probleme gegeben, etwa wenn in der Küche etwas passiert ist. Offen ist, ob diese Regelung im neuen Jahr fortgesetzt wird.

Kann der Dienstgeber einen verpflichtenden Abbau von Urlaub bzw. von Zeitguthaben anordnen?

Grundsätzlich sind der Urlaubsverbrauch und der Abbau von Zeitguthaben immer einvernehmlich zu vereinbaren. Es gibt aber eine Corona-Regelung, wodurch der Dienstgeber den Urlaub teilweise anordnen kann - etwa bei Betriebsschließungen während des Lockdowns. Dies ist aber unterschiedlich interpretiert worden. In der Praxis sind viele Alturlaube abgebaut worden.

Kann man während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Hiezu gibt es eine klare Vereinbarung der Sozialpartner, worin ein Kündigungsschutz enthalten ist. Eine Kündigung ist wirklich nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa durch driftige Verfehlungen des Dienstnehmers, möglich.

Verliert man durch das verringerte Einkommen während der Kurzarbeit Geld bei den Sonderzahlungen wie etwa beim Weihnachtsgeld?

Aus Sicht der Arbeiterkammer ist klar, dass die vollen Kosten für die Sonderzahlungen vom AMS getragen werden. Der Dienstnehmer erhält also das volle Weihnachts- oder Urlaubsgeld zum üblichen Zeitpunkt.

Was ist, wenn man in der Kurzarbeit mehr als die ausgemachten Stunden arbeiten muss?

Die geleistete Arbeitszeit muss natürlich dementsprechend entlohnt werden. In der ersten Phase der Kurzarbeit wurde aus drei Monaten noch ein Durchschnittswert der Arbeitszeit errechnet, der dann ausbezahlt wurde. Die neue Regelung sieht aber jetzt vor, dass der Arbeitnehmer, sobald er mehr als etwa die ausgemachten 80 Prozent arbeitet, dafür auch sofort entlohnt werden muss.

Muss man es während der Corona-Krise in Kauf nehmen, dass man auf einmal an anderen Dienstorten oder zu anderen Dienstzeiten eingesetzt wird?

Der Dienstvertrag ist grundsätzlich ja auch in der jetzigen Ausnahmesituation aufrecht. Viele dieser Verträge beinhalten aber bekanntlich Klauseln, dass man etwa auch an anderen Dienststätten arbeiten kann - mit der Unterschrift unter diesem Vertrag hat man das auch akzeptiert. Ist das nicht im Dienstvertrag geregelt, handelt es sich um eine einseitige Änderung, die rechtlich nicht zulässig ist.

Welche Rechte haben Eltern, wenn ihr Kind aufgrund eines Coronaverdachts die Schule nicht besuchen kann oder diese sogar geschlossen ist?

 Wenn das Kind wegen Coronaverdachts nicht den Kindergarten oder die Volksschule besuchen kann und auch sonst keine geeignete Betreuungsperson vorhanden ist, haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Freistellung für zumindest eine Woche. Beide Elternteile haben einen Anspruch, jedoch nicht parallel. Auch bei der Schließung der Einrichtung gibt es einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Sollte die Einrichtung ein weiteres Mal schließen müssen, besteht der Anspruch auf Freistellung bzw. Entgeltfortzahlung erneut. Die Freistellung greift pro Anlassfall (Zeitrahmen mindestens eine Woche).

Generell gibt es für die Pflege erkrankter Kinder einen Rechtsanspruch auf Pflegeurlaub von einer Woche pro Jahr - bei Kindern unter zwölf Jahren sind es zwei Wochen.

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