Der Verfassungsgerichtshof soll „über die Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der Verordnung der BH Reutte“ entscheiden. Die besagt bekanntlich, dass auf der Lechtalstraße, Berwang-Namloser Straße und Tannheimer Straße ein temporäres Fahrverbot für Motorräder mit über 95 Dezibel Standgeräusch gilt. Der Antragsteller „begehrt, die Verordnung als gesetzwidrig und verfassungswidrig aufzuheben“, heißt es. Zweiter Prüfungsgenstand ist die Verordnung des Landes, die auf der Hahntennjochstraße und Bschlaber Straße ein Fahrverbot für die gleichen Motorräder beinhaltet. Sie soll aus denselben Gründen aufgehoben werden.
Der Außerferner sieht die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, also Diskriminierung und Willkür. Es sei unsachlich, das Verbot nur auf Motorräder zu beschränken. Er kann zudem seine Motorräder von Juni bis Oktober nicht verwenden – „ein Eingriff ins Eigentumsrecht“.
Die Maßnahme sei außerdem ungeeignet, eine Lärmbeeinträchtigung durch beschleunigende Motorräder zu erreichen. Gerade dieser Lärm sollte jedoch vermieden werden. Ein Motorrad mit weniger als 95 Dezibel Standgeräusch könne beim Beschleunigen lauter sein.
Der Antrag thematisiert außerdem die Messtage für die Motorradlärmstudie Außerfern. An diesen Tagen habe es eine große Motorradveranstaltung gegeben – mit überdurchschnittlichem und nicht repräsentativem Motorradaufkommen.
„Wir werden diskriminiert“, sagt Hubert Fritz, Präsident des Ducati-Club- Tirol Oberland. Der Club steht hinter dem Rechtsschritt des Außerferners.
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