Urteil in Wien

Apple informierte Kunden nicht genug über Rechte

Web
29.07.2020 11:03

Apple informiert österreichische Konsumenten nicht ausreichend über ihre Rechtsansprüche. Zu diesem Schluss gelangte jetzt das Oberlandesgericht Wien und gab damit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) recht, der gegen den iPhone-Hersteller geklagt hatte. Dieser muss neben allfälligen Garantiezusagen demnach auch klar und verständlich auf die unabhängig davon geltenden Gewährleistungsrechte hinweisen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bei Bestellungen auf der Apple-Website mussten die Kunden am Ende des Bestellvorgangs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptieren und erhielten an dieser Stelle einen Link zu den AGB. Was dabei aber laut VKI nicht erwähnt wurde, ist, dass diese AGB auch einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthalten, das Konsumenten bei Mängeln am Produkt zusteht.

„Damit hat Apple nicht ausreichend kommuniziert, dass es neben der Garantie auch ein gesetzlich zustehendes Gewährleistungsrecht gibt“, kritisierte die Leiterin der VKI-Abteilung Klagen, Beate Gelbmann, am Mittwoch in einer Aussendung. Ein bloßer Verweis auf die ABG reiche nämlich nicht aus, damit Apple seine gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten erfüllt. Das habe nun auch das Oberlandesgericht Wien bestätigt.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht immer geläufig
Die gesetzliche Info-Pflicht gebe es, weil Verbrauchern der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht immer geläufig sei. Unternehmen müssten daher vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren, dass es die gesetzliche Gewährleistung gibt und welche Möglichkeiten eine zusätzlich gegebene Garantie enthält. Die Garantie sei eine freiwillige, teils kostenpflichtige Zusage, dem Verbraucher bei einer Reklamation entgegenzukommen.

Auch in einem weiteren Punkt bekam der VKI recht: Das Gericht beurteilte eine Klausel in den AGB als unzulässig, in der sich Apple die Möglichkeit sicherte, mit dem Konsumenten vereinbarte Lieferzeiten einseitig ändern zu können.

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