Causa TSD

Neue Details belasten die grüne Landesrätin

Tirol
26.07.2020 12:00

Weitere brisante Dokumente bezüglich der zehn illegal beschäftigten Asylwerber im Team Sicherheit bzw. der Hilfsarbeiter entlasten nun Ex-TSD-Geschäftsführer Bachmeier und belasten Soziallandesrätin Gabriele Fischer (Grüne).

Asylwerber haben rechtens von der TSD GmbH für gemeinnützige Tätigkeiten 3 Euro pro Stunde als Anerkennungsbeitrag erhalten. Zehn Asylwerber wurden jedoch nachweislich illegal für das Team Sicherheit beschäftigt. Illegal deshalb, weil es dauerhafte, nicht gemeinnützige Tätigkeiten waren. Die „Krone“ berichtete.

Die Reaktion dazu von LR Gabriele Fischer (Grüne): „Dass es unter dem damaligen TSD-Geschäftsführer Harald Bachmeier zu einer zu weit gefassten Interpretation der rechtlichen Möglichkeiten gekommen ist, was eine Hilfstätigkeit ist und wo diese Hilfstätigkeit ausgeführt werden darf, und diese in weiterer Folge auch übernommen wurde, gilt es jetzt nachzuschärfen.“ Fischer wirft somit Bachmeier eine zu weit gefasste Rechtsinterpretation vor.

Doch ein Umlaufbeschluss der TSD-Generalversammlung sowie Dienstanweisungen lassen nun an diesem Vorwurf Zweifel aufkommen - alle Dokumente liegen der „Tiroler Krone“ vor (siehe Printausgabe von Sonntag).

Im Beschluss steht: „Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 Asylgesetz 2005 zugelassen wurden, können von Bund, Land und Gemeinden zu gemeinnützigen Tätigkeiten herangezogen werden. Die TSD GmbH ist als 100%-ige Tochter des Landes diesen gleichgestellt und daher berechtigt, Asylwerber gemeinnützig zu beschäftigen. Frau LR Dr. Christine Baur erklärt für den Gesellschafter Land Tirol, der Vergütung gemeinnütziger Tätigkeiten von Asylwerbern zuzustimmen.“

Basierend auf diesem Umlaufbeschluss, der Bachmeier und somit die TSD GmbH rechtlich abgesichert hat, hat er eine Dienstanweisung für gemeinnützige Tätigkeiten erstellt, die ab 1. September 2015 gültig war und im Juni 2017 adaptiert wurde. Darin ist exakt aufgeschlüsselt, was erlaubt war und was hingegen nicht.

Büro-Utensilien im September abgegeben
Zu diesen gemeinnützigen Tätigkeiten zählten etwa Gartenpflege und Reinigung des Außengeländes – keine Security-Aufgaben. Und auch der Höchstsatz von 3 Euro pro Stunde sowie der Monatshöchstsatz von 240 Euro pro Asylwerber sind festgelegt. Dass diesbezüglich Bachmeier die rechtlichen Möglichkeiten zu weit interpretiert hätte, fällt nun schwer zu glauben. Vor allem auch, weil Bachmeier nach einem von Ex-LR Baur unterfertigten Beschluss gehandelt hat, der LR Fischer wohl bekannt sein dürfte...

Sollte die Landesrätin mit ihrer Reaktion hingegen auf die Vorgehensweise bezüglich der zehn illegal beschäftigen Asylwerber abgezielt haben, so gibt es auch hier Ungereimtheiten. Die Asylwerber wurden von 1. September 2018 bis 4. Jänner 2019 nicht rechtens beschäftigt. Doch Bachmeier befand sich im September wochenlang auf Urlaub und wurde mit 1. Oktober 2018 suspendiert. Danach ist er nicht mehr in sein Büro zurückgekehrt, seine Büroschlüssel und sein Tablet hat er im September abgegeben. Folglich gab es ab dem 1. Oktober für sechs Wochen keinen Verantwortlichen in der Geschäftsführung. Bachmeier dürfte somit tatsächlich – wie er ausgesagt hat – mit der illegalen Beschäftigung der zehn Asylwerber nichts zu tun gehabt haben...

Eintrag im Firmenbuch wurde erst spät gelöscht
Dennoch hagelt es nun für Bachmeier eine Strafe von 11.000 €, die er auch zahlen wird müssen. Denn seine Löschung aus dem Firmenbuch geschah Wochen nach seinem vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Bleibt zu klären: Warum spricht in dieser Causa LR Fischer von einer „zu weit gefassten Rechtsinterpretation“ durch Bachmeier?

„Hier greift die Prokura“
Die „Krone“ hat LR Gabriele Fischer (Grüne) mit den Details konfrontiert. Sie verweist auf die Prokura, die bei Abwesenheiten greife.

„Es ist richtig, dass es von Ex-LR Baur einen Beschluss zur gemeinnützigen Tätigkeit von Hilfstätigkeiten gibt. Im konkreten Fall geht es um eine Auslegungsfrage, nämlich Hilfstätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen. Das LVwG führte in seiner Erkenntnis aus, dass der Gesetzeswortlaut von Unterbringung wohl nur für die eigene Unterbringung und nicht für andere Unterkünfte gilt. Die TSD ging bei Unterbringen von Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung aus und meinte damit sämtliche Unterkünfte. Daher hat LR Fischer von einer zu weit gefassten Interpretation der rechtlichen Möglichkeiten gesprochen", heißt es aus dem Büro von LR Gabriele Fischer.

Die Dienstanweisung sei eine Sache des operativen Geschäftes der TSD, sie betreffe den Kompetenzbereich der GV nicht und sei dieser nicht bekannt. Dazu gelte es festzuhalten, dass es durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen und Auslegungen gegeben habe.

“Harald Bachmeier war bis Ende September 2018 auf Urlaub. Danach war seine Anwesenheit im Büro bis zum Abschluss der Gespräche nicht mehr erforderlich. Die Gesellschaft war zu jedem Zeitpunkt rechtlich handlungsfähig: Bachmeier war noch Geschäftsführer und für allfällige Abwesenheiten von Geschäftsführungen greift die Prokura, daher gibt es diese rechtlichen Vorgaben", heißt es weiter.

„Behörden müssen Klärung herbeiführen“
Was die damalige Entscheidung über die Beschäftigungsdetails der zehn Asylwerber betreffe, liege es nach den Einsprüchen in der Verantwortung der Behörden, eine Klärung herbeizuführen. Das treffe den zeitlichen Aspekt genauso wie die Entscheidung über die Details der Hilfstätigkeiten und die Verantwortlichkeit. 

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