Nach Lockdown

Verfassungsgerichtshof kippt Corona-Verordnungen

Politik
22.07.2020 09:27

Der Verfassungsgerichtshof hat am Mittwoch einige umstrittene Covid-19-Verordnungen gekippt. Wie die „Krone“ erfuhr, hob der VfGH etwa das Verbot des Betretens öffentlicher Orte sowie die 400-m2-Regel für Geschäfte auf. Das Gros der Maßnahmen wurde allerdings bestätigt, was sich vor allem auf die Entschädigungen für betroffene Betriebe auswirken dürfte ...

Mehr als 70 Anträge waren bezüglich der Corona-Maßnahmen der Regierung beim VfGH eingegangen, 19 sind mit dem heutigen Tag abgehandelt. Thematisch wurden die Anträge in mehrere Blöcke zusammengefasst. So ging es in den bisherigen Beratungen vor allem um das Betretungsverbot für öffentliche Orte, das Betretungsverbot für Betriebsstätten an sich bzw. für Betriebsstätten mit einem Kundenbereich größer als 400 Quadratmeter sowie um Entschädigungen für Betriebe.

Hoteliers und Händler reichten Beschwerde ein
Mehrere Tiroler Hoteliers hatten sich an den VfGH gewandt, weil sie gemäß den Covid-19-Gesetzen (anders als nach dem Epidemiegesetz) keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Das nach Ostern aufrechterhaltene Betretungsverbot von Geschäften mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche hatte ein Möbelhändler vor den VfGH gebracht. Kleinere Unternehmen durften damals schon aufsperren, mittlerweile sind alle Betretungsverbote wieder aufgehoben.

Die wichtigsten Ergebnisse der VfGH-Beratungen sind:

  • Es ist verfassungskonform, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz - anders als das Epidemiegesetz 1950 - keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden. Dies verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums oder den Gleichheitsgrundsatz, dennoch hält der VfGH fest, dass es sich hier um einen massiven Eingriff in selbiges handelt.
  • Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform. 
  • Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m² war gesetzwidrig, da es sich hier um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung handelt.
  • Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte. Hier hält der VfGH sinngemäß fest, dass ein allgemeines Betretungsverbot - auch mit den eingeräumten Ausnahmen - im weiteren Sinne dem Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) widerspricht. 

Den genauen Wortlaut des Urteils finden Sie auf der Website des VfGH!

Kronen Zeitung/krone.at

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