Mehrwertsteuersenkung

Zwei Steuersätze für eine Leberkässemmel

Österreich
30.06.2020 06:00

Um die Gastronomie in der Corona-Krise zu entlasten, wird die Bundesregierung die Mehrwertsteuer in der Gastronomie vorübergehend auf fünf Prozent senken. Das gilt allerdings nicht für Bäcker, Fleischer oder Konditoren - bzw. dann nicht, wenn die Speisen nicht vor Ort konsumiert werden. Die betroffenen Betriebe fordern eine Gesetzeskorrektur, das Finanzministerium winkt ab: Wenn nämlich Speisen und Getränke verabreicht werden, seien alle Betriebe mit einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe umfasst. Nimmt der Kunde die Semmel, das Fleisch oder die Torte allerdings mit heim, fallen die Tätigkeiten nicht unter die Steuerbegünstigungen.

Wird die Mehrwertsteuersenkung am Dienstag so wie geplant im Nationalrat beschlossen, bedeutet das: Für die Leberkässemmel am Würstelstand fallen künftig fünf Prozent Steuer an, beim Fleischer nebenan weiterhin zehn Prozent. Beim selben Endpreis verdient der Gastronom damit mehr als der Gewerbetreibende.

„Dabei wurden auch die Gastrobereiche unserer Betriebe während des Lockdowns geschlossen“, sagt Anka Lorencz, Geschäftsführerin der Lebensmittelgewerbe. Sie fordert eine Gleichstellung auch bei der Entlastung. Betroffen sind insgesamt 4000 Bäcker, Fleischer und Konditoren.

Kann man die Semmel vor Ort essen, gilt die Senkung
Vom Finanzministerium hingegen hieß es am Montagabend, dass Fleischer, Bäcker und Konditoren von der Mehrwertsteuersenkung sehr wohl umfasst seien. „Nach unseren Experten im Haus braucht es keine Änderung, da die angesprochene Gruppe bereits umfasst ist“, erklärte ein Sprecher und konkretisierte: Die Bestimmung sei so zu interpretieren, dass sie für alle Tätigkeiten gilt, für die ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist. „Dies gilt selbst dann, wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken von einer anderen Gewerbeberechtigung z.B. Bäcker, Fleischer oder Konditoren mit umfasst ist.“

Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet seien, wie der Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.

Kronen Zeitung/krone.at

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