Bis zu 500 Personen pro Jahr sollen nach Berechnungen des Justizministeriums zukünftig ihre U-Haft bzw. ihre Freiheitsstrafen statt im Gefängnis zu Hause absitzen. Der entsprechende Antrag ist beim jeweiligen Leiter der Justizanstalt, im Fall der U-Haft beim zuständigen Haftrichter einzubringen.
Im Fall einer Ablehnung ist eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Wird der Antrag bewilligt, hat der Betroffene für jeden mit der Fußfessel verbrachten Tag 22 Euro zu berappen. Im Fall der Uneinbringlichkeit kommt für die Unkosten aber die Republik auf.
Häftlinge brauchen auch Job - "tunlichst" Vollzeit
Die Überwachung des Hausarrests wurde in einer Durchführungsverordnung des Justizministeriums - der sogenannten Hausarrestverordnung - den Landesgerichtlichen Gefangenenhäusern, in Wien der Justizanstalt Simmering übertragen. Welche Anstalt konkret kontrolliert, ob der Betroffene den an einem Kunststoffband befestigten Sender permanent trägt und das eigens auf ihn abgestimmte Aufsichtsprofil, in dem genehmigte Abwesenheiten - etwa zu ärztlichen Behandlungen oder zur Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfs - festgelegt sind, auch einhält, entscheidet die Vollzugsdirektion.
Diese orientiert sich dabei am Wohnort bzw. Arbeitsplatz des Betroffenen, der eine grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung der Fußfessel ist. Laut Hausarrestverordnung soll "die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen".
Fußfessel darf nur mit Ermächtigung angefasst werden
Das Anlegen und Abnehmen der Fußfessel - einer überdimensionalen Armbanduhr, die am Fußgelenk befestigt wird - ist ausschließlich Strafvollzugsbediensteten bzw. von den Strafvollzugsbehörden dazu ermächtigten Personen gestattet. Manipulationsversuche oder Hinweise, die die Vermutung nahelegen, der Betroffene könnte sich der Strafverfolgung entziehen wollen, sind von der Überwachungszentrale umgehend dem zuständigen Anstaltsleiter, bei U-Häftlingen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu melden. Ein Widerruf des Hausarrests wäre in diesen Fällen die Folge.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.