In Steyr:

Altes Gesetz verhindert digitale Kirchenaustritte

Oberösterreich
05.06.2020 10:00
Online ist fast alles möglich – nur kein Kirchenaustritt! Etwa in Steyr. In der drittgrößten Stadt des Landes wird noch immer auf eine Verordnung aus dem Jahr 1869 verwiesen. Das Austrittsformular muss via Post oder persönlich zum Magistrat gebracht werden. In vielen anderen Städten ist ein digitaler Austritt möglich.

„Auf Grund der Verordnung vom 18. Jänner 1869 muss die Austrittsmeldung bei der Behörde entweder mündlich zu Protokoll gegeben oder in einem an diese gerichtete mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücks niedergelegt werden!“ Der Steyrer Neos-Gemeinderart Pit Freisais staunte, als er beim Magistrat mit der Anfrage für einen Kirchenaustritt mittels digitalem Formular abblitzte.

Bürokratiedschungel treibt Blüten
Kurios: Nicht nur in Steyr gilt das Gesetz aus der Kaiserzeit. Viele weitere Bezirksverwaltungsbehörden halten sich daran. Andere sind viel fortschrittlicher und zeigen sich bei der Auslegung kreativ. „Allein in Oberösterreich gibt es fast so viele individuelle Regelungen wie es Bezirke gibt. Und alle auf derselben Rechtsgrundlage“, wundert sich der pinke Gemeinderat. Von einem einfachen, formlosen Schreiben mit Kopie des Ausweises über einen Stapel an Unterlagen mit Geburtsurkunde, Taufschein, Heiratsurkunde sowie Zahlbeleg des Kirchenbeitrags bis zur persönlichen Abmeldung in der Stadtbibliothek treibt der Bürokratiedschungel die unterschiedlichsten Blüten.

Unkompliziertes Vorgehen in Wien
In Wien wird die digitale Übermittlung über das digitale Amt völlig unkompliziert anerkannt. Der Neos-Nationalratsklub hat zu diesem Wirrwarr eine parlamentarische Anfrage an Integrationsministerin Susanne Raab und Digitalisierungsministerin Margarete Schramböck (beide ÖVP) gestellt.

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