Nachts im Ristorante

Sperrstunden-Fauxpas von Van der Bellen strafbar?

Österreich
25.05.2020 14:15

Der nächtliche Plausch von Alexander Van der Bellen bei einem Glaserl Wein mit seiner Ehefrau im Schanigarten eines Nobel-Ristorante in der Wiener Innenstadt nach der amtlichen Corona-Sperrstunde hat jetzt eine rege Diskussion zwischen Österreichs Rechtsgelehrten ausgelöst, ob der Bundespräsident sich damit möglicherweise strafbar gemacht hat und ob er überhaupt bestraft werden könne. Die meisten bezweifeln das. Nicht einmal von den Machern der Gesetze kommt Schelte. Im Gegenteil, die Regierungsspitze hat Verständnis - bis auf Innenminister Nehammer, der keinen Kommentar abgeben wollte. 

Bundeskanzler Sebastian Kurz meinte am Montag, es gehe allen im Land gleich, egal ob Bundespräsident oder nicht: Alle freuten sich, mehr und mehr zur Normalität zurückkehren zu können. Vizekanzler Werner Kogler schoss sich vor allem auf die Kritiker aus den Reihen der FPÖ ein. Allein in seinem Heimatbundesland Steiermark habe es mehrere Vorfälle blauer Landtagsabgeordneter gegeben, die an „Corona-Partys“ teilgenommen oder zu diesen angestiftet hätten, so der Vizekanzler.

Bundesversammlung müsste zustimmen
Eine eventuelle behördliche Verfolgung von Bundespräsident Van der Bellen bedarf jedenfalls einer Zustimmung der Bundesversammlung. Laut Verfassungsexperten müsste die Behörde dazu ein entsprechendes Gesuch an den Nationalratspräsidenten stellen. In der Bundesversammlung bräuchte es dann eine einfache Mehrheit, sagten die Juristen Heinz Mayer und Karl Stöger wie auch Verfassungsrechtler Theo Öhlinger. Umstritten ist, ob der konkrete Vorfall überhaupt strafbar wäre.

Grundsätzlich gilt, dass das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr aufgrund der Corona-Maßnahmen untersagt ist. „Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 6.00 und 23.00 Uhr zulassen“, heißt es in der von Sozialminister Rudolf Anschober (Grüne) am 30. April erlassenen COVID-19-Lockerungsverordnung (§ 6 Abs. 2).

Ob diese Bestimmungen im Falle von Van der Bellen zum Tragen kommen könnten, ist unter Experten umstritten. In der Lockerungsverordnung ist nur erwähnt, dass der „Betreiber“ den Kunden nach der Sperrstunde die Betriebsstätte nicht betreten lassen darf. Im Zusammenhang mit dem Maßnahmengesetz müsse man die Bestimmung aber so lesen, dass sich auch Kunden strafbar machen können, erklärte Karl Stöger, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Graz, in der „Presse“.

Geldstrafe bis zu 3600 Euro
In diesem bereits im März beschlossenen Maßnahmengesetz sind u.a. die grundsätzlichen maximalen Strafhöhen bei Verstößen gegen Corona-Maßnahmen vom März festgelegt (§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2): „Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten (...) untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro zu bestrafen“, heißt es darin. Deutlich höhere Strafen droht den Betreibern: „Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten (...) untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.“ Darüber hinaus besteht laut Sozialministerium die Möglichkeit, mittels Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben.

Verwaltungsrechtler Stöger erklärte, es bestünden hier unter Experten aber unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die Frage sei etwa, ob auch das Verbleiben in der Betriebsstätte nach Beginn der Sperrstunde für den Gast strafbar ist. 

Mayer: Auf Sessel kann jeder Platz nehmen
Der Verfassungsjurist Heinz Mayer verwies auch darauf, dass es fraglich sei, ob ein bloßes Verweilen in einem öffentlich zugänglichen Schanigarten überhaupt von der Verordnung erfasst sein kann. Wenn der Wirt seinen Betrieb um 23.00 Uhr zusperrt und der Gast bleibt im Schanigarten auf der Straße sitzen, dann sieht Mayer keine Möglichkeit einer Strafe, denn auf dem Sessel könnte ja jeder Platz nehmen. Problematisch sei dies nur, wenn der Gast nach 23.00 Uhr noch etwas ordert bzw. etwas serviert bekommt - oder der Gast nicht aus dem Lokal selbst oder einem nicht öffentlich zugänglichen Gastgarten hinauskomplementiert wird. Auch aus dem Sozialministerium gab es zu diesen Fragen am Montag vorerst keine eindeutige Rechtsauskunft.

Bundespräsident Van der Bellen und seine Frau Doris Schmidauer waren in der Nacht auf Sonntag um 00.18 Uhr - fast eineinhalb Stunden nach der verordneten Corona-Sperrstunde - im Schanigarten eines Italieners in der Wiener Innenstadt von der Polizei erwischt worden, gemeinsam mit Bekannten. Offiziell war das Lokal zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Van der Bellen gestand den Fehler ein, er habe sich „verplaudert und leider die Zeit übersehen“, sagte er dazu. Auch kündigte er an, allfällige Strafen für den Wirt übernehmen zu wollen.

Bezirksämter prüfen Sachverhalt
Am Montag hieß es seitens der Wiener Magistratsdirektion, dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung der Polizei am Montagvormittag eingelangt sei. Diese werde nun von den zuständigen Bezirksämtern rechtlich geprüft, sagte eine Sprecherin. Ansonsten bitte man um Verständnis, dass man ein laufendes Verfahren nicht kommentieren werde.

Kein Kommentar von Nehammer
Keinen Kommentar gab es zu dieser Causa am Montag seitens Innenminister Karl Nehammer: „Aus meiner Sicht ist dazu alles gesagt“, erklärte er am Rande einer Pressekonferenz. Erledigt ist die Sache für SPÖ-Chefin Pamela Rendi-Wagner: „Ich glaube, das Wichtigste ist an Fehlern, wenn sie gemacht wurden, dass man sie rasch eingesteht, dass man sich entschuldigt und dass man für sie auch einsteht.“ All das treffe auf den Bundespräsidenten zu. Der Bundeskanzler könnte sich daran ein Beispiel nehmen, so Rendi-Wagner mit Blick auf den jüngsten Kleinwalsertal-Besuch von Sebastian Kurz.

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