Der Lenker war am 2. Februar 2007 in Imst auf der A12 geblitzt worden und kassierte dafür eine Geldstrafe in Höhe von 320 Euro. Weil die Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich seiner Ansicht nach aber nicht ausreichend gekennzeichnet war, legte er gegen den Bescheid beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Beschwerde ein. Der Senat folgte seiner Argumentation jedoch nicht und wies die Berufung in einer mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2009 als unbegründet ab.
Reisebus versperrte die Sicht
Daraufhin wandte er sich an den Verwaltungsgerichtshof und bekam schließlich recht: Laut Straßenverkehrsordnung seien Vorschriftszeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, hieß es in dem Erkenntnis. Das sei in diesem Fall aber nicht erfüllt worden. Der Lenker sei an der Anschlussstelle Imster-Au aufgefahren und habe das auf der rechten Seite befindliche Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können, weil ihm ein Reisebus die Sicht versperrte.
Der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Strafbescheid wurde daher aufgehoben. Wenn sich die Angaben des Fahrzeuglenkers bewahrheiten, kann eine Bestrafung aufgrund der mit einem Kundmachungsmangel behafteten Verordnung endgültig nicht erfolgen, erklärte der Verwaltungsgerichtshof.
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