Höchstgericht:

Zwei Salzburgerinnen bekommen ihren Namen zurück

Salzburg
25.04.2020 08:00
Das Adelsaufhebungsgesetz polarisiert 101 Jahre, nachdem es Eingang in unsere Gesetzbücher fand. Klar, geht es doch nicht nur um einen Namen, sondern um die eigene Identität. Während die Handhabe in den vergangenen Jahren verschärft wurde, Stichwort Habsburg, haben nun zwei Salzburgerinnen ihren vollen Namen zurückbekommen. Weil die Behörden offenbar nicht genau prüften.

Normalerweise dürfen Österreicher kein „von“ im Namen tragen, da es auf eine adelige Abstammung deutet. Ein Führen von Adelstiteln – egal, ob österreichischen oder ausländischen Ursprungs – ist seit 1919 verboten und unter Strafe gestellt. Bei Übertretungen müsste man bis zu 20.000 Kronen zahlen, umgerechnet also nur ein paar Cent. Ein „von“ suggeriere laut Gesetz schon den Anschein von Vorrechten durch die blaublütige Herkunft.

Zwei erfolgreiche Beschwerden

Nun aber haben zwei Salzburgerinnen, eine ältere Frau und ein fünfjähriges Mädchen, ihren Namen samt Zusatz zurückbekommen, obwohl die Behörden bereits entsprechende Bescheide zur Namensberichtigung erlassen haben. Diese Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof aufgehoben: Laienhaft gesagt, weil die Namen wohl keinen adeligen Ursprung haben. Vor allem: Es wurde überhaupt nicht geprüft.

Verwaltungsgericht hat nicht genau ermittelt
Der erste Fall betraf ein 2016 geborenes Mädchen, deren zwei Nachnamen mit einem „zu“ verbunden sind. Der Bürgermeister der Heimatgemeinde hatte den Namen aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes berichtigt, und statt dem „zu“ einen Mittelstrich eingetragen. Dagegen legte die Familie Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Vergeblich, da „zu“ ein unzulässiges Adelszeichen sei. Die Familie schaltete die nächsthöhere Instanz ein und argumentierte, dass es sich um den Namen einer Bauernfamilie handle. Die Verfassungsrichter stellten klar, dass in diesem Einzelfall – mit dem Zusatz „zu“ – genau zu prüfen sei, ob ein historischer Adelsbezug besteht. Da jegliche Ermittlungen unterlassen wurden, spricht das Höchstgericht von Willkür und hob die Entscheidung auf.

Nachname wurde nach 45 Jahren zum Problem
Ähnlich der zweite Fall: Eine 1951 geborene Salzburgerin nahm 1973 nach einer Heirat den portugiesischen Namen ihres Mannes an. 2018 berichtigte plötzlich der Salzburger Bürgermeister den Nachnamen und strich den Zusatz „Nobre de“ – was übersetzt so viel wie „Edler von“ heißt.

Das Landesverwaltungsgericht ortete daraufhin eine Adelsbezeichnung. Doch die Verfassungsrichter widersprachen, da ein historischer Adelsbezug nicht geprüft wurde – ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Bescheid wurde aufgehoben, die Verwaltungsgerichte dürfen ihre Arbeit nachholen.

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