Gemeindebund-Info:

Maibaumaufstellen ist nur „geheim“ möglich

Steiermark
21.04.2020 19:36

Nachdem es zuletzt viele Fragen rund um das Maibaumaufstellen gab, gab heute der Gemeindebund Steiermak an alle Bürgemeister bekannt: Das Aufstellen eines Maibaumes an einem öffentlichen Ort mit „Publikum“ ist als Veranstaltung zu qualifizieren und daher durch die VO BGBl. II Nr. 98/2020 verboten.

Der Gemeindebund schreibt in dem Brief an die Bürgermeister: Die Rechtslage dazu ist derzeit eindeutig und wurde auch seitens des Kabinetts des Herrn BM Karl Nehammer, MSc bestätigt: Das Aufstellen eines Maibaumes ist durch die VO BGBl. II Nr. 98/2020 verboten.

Ein Aufstellen ohne „Publikum“ durch zum Beispiel eine Firma oder Gemeindebedienstete im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unter Einhaltung der Sicherheitsauflagen (1-Meter-Abstand oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen) wurde vom Bundesministerium für Inneres als zulässig angesehen. Für Feuerwehren gilt in diesem Zusammenhang der Ausnahmetatbestand des beruflichen Zweckes nicht, weshalb auch die Feuerwehr keine Maibäume aufstellen darf. Die Teilnahme von privaten Personen außerhalb beruflicher Tätigkeiten am „Maibaumaufstellen“ ist laut Gemeindebund auch im Lichte der Ausgehbeschränkungen, wonach nur aus den fünf bekannten Gründen (Abwendung unmittelbarer Gefahr, Hilfeleistung, Deckung der Grundbedürfnisse, Beruf und sportliche Betätigung) das Betreten öffentlicher Räume zulässig ist, ebenfalls nicht möglich.

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