Langsames Hochfahren

Verordnung veröffentlicht: Die Regeln ab 14. April

Politik
10.04.2020 01:46

Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat in der Nacht auf Freitag die erwartete Verordnung über die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis Ende April veröffentlicht. Außerdem wird darin die Maskenpflicht sowohl beim Einkauf als auch bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ab kommendem Dienstag geregelt - ausgenommen sind nur Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Neben Begräbnissen sollen künftig auch Hochzeiten nur im engsten Familienkreis stattfinden. Die wegen der Krise aufgenommenen Gesundheitskontrollen werden auf die Grenzübergänge zu allen Nachbarländern ausgeweitet. Und auch die Details zum langsamen Hochfahren des Handels wurden mit der Verordnung kundgemacht.

Mit Distanzvorschrift und Masken dürfen - wie berichtet - ab 14. April Baumärkte, Pfandleihen, Edelmetallhandel und „sonstige Betriebsstätten des Handels“ mit maximal 400 Quadratmetern, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen, wieder aufsperren. Die Öffnungszeit bleibt für alle mit 7.40 Uhr bis 19.00 Uhr beschränkt, Einkaufszentren bleiben zu. Denn für Letztgenannte gilt die Regelung, dass „der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird“.

„Veränderungen der Größe des Kundenbereiches“ sind unzulässig
Die nachträgliche Verkleinerung von Läden, um aufsperren zu können, wird unterbunden: „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs“ nach dem 7. April - die Verordnung datiert vom 9. April - „haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben“.

Nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche
Für die ab nächster Woche neu dazukommenden „sonstigen Betriebsstätten“ gibt es eine eigene Regel: Sie müssen sicherstellen, dass nur so viele Kunden im Laden sind, dass jedem 20 Quadratmeter der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Und: „Ist der Kundenbereich kleiner als 20 Quadratmeter, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.“

Zwei weitere Ausnahmen: Baustoffhandel und Pfandleihanstalten
Zu den in der ersten Verordnung für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung definierten 21 Ausnahmen - vom Lebensmittelladen bis zur Trafik - kommen zwei dazu: Vom Verkaufsverbot ausgenommen sind ab Dienstag auch „Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte“ sowie „Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen“. Außerdem werden die von Anfang an ausgenommenen Tankstellen um angeschlossene Waschstraßen und die Kfz- um die Fahrradwerkstätten erweitert.

Mitarbeiter im Kundenkontakt und Kunden brauchen Mund-Nasen-Schutz
Für alle geöffneten Handels-Betriebsstätten schreibt die Verordnung explizit Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus vor: Mitarbeiter im Kundenkontakt und Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Und sie müssen zumindest den Ein-Meter-Abstand einhalten.

Betreten „sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes“ verboten
Die Geltungsdauer der Verordnung wird von 13. auf 30. April verlängert. Somit ist zumindest bis Ende April „das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt“ (ausgenommen die oben dargestellten Bereiche) - ebenso „das Betreten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes“ wie auch von „Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung“, mit nur kleinen Ausnahmen.

Masken auch in Öffis Pflicht, außer bei Kindern unter sechs Jahren
Bis Dienstag müssen Mund-Nasen-Masken nur beim Einkauf in Supermärkten getragen werden - und auch da nur, wenn der Supermarkt welche anbietet. Ab dann müssen sie generell beim Einkauf getragen werden und auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln - auch da sind Kinder unter sechs Jahren ausgenommen.

Alternativ kann auch ein Schal oder eine andere Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion über Mund und Nase gezogen werden. Zudem ist auch in den Öffis ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Fahrgästen einzuhalten.

Fahrgemeinschaft mit Maske und einem Meter Abstand
Neu dazu kommt eine Regelung für Fahrgemeinschaften zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben: Diese sind nur mit Maske und einem Meter Abstand zulässig. Für eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz braucht es der Verordnung zufolge Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern die Schutzmasken nicht - wie etwa im Handel - ohnehin vorgeschrieben sind.

Betreten öffentlicher Orte nun in sechs Ausnahmefällen
Das „Betreten öffentlicher Orte“ bleibt verboten. Zu den fünf Ausnahmen - Notfall, Betreuung und Hilfe, Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Arbeit und Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern - kommt nun eine weitere dazu: das Einkaufen bzw. die Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die bereits wieder angeboten werden dürfen.

Hochzeiten und Begräbnisse „notwendige Grundbedürfnisse“
Schließlich legt die Verordnung auch fest, dass als „notwendiges Grundbedürfnis“ auch Hochzeiten und wie bisher schon Begräbnisse gelten und daher eine Ausnahme vom allgemeinen Ausgangsverbot rechtfertigen. Beides aber nur im „engen familiären Kreis“.

Gesundheitskontrollen auf alle Nachbarländer ausgeweitet
Die wegen der Corona-Krise aufgenommenen Gesundheitskontrollen werden nun auf die Grenzübergänge zu allen Nachbarländern ausgeweitet. Damit sind auch Tschechien und die Slowakei von der Maßnahme umfasst. Bei der Einreise muss demnach durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dass keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt.

Bei Einreise ärztliches Zeugnis oder 14 Tage Heimquarantäne
Alternativ ist für Österreicher und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich auch eine 14-tägige Heimquarantäne möglich. Auch die Durchreise ist (ohne Zwischenstopp) erlaubt. Weiterhin zulässig ist auch der Güterverkehr. Die gleichen Gesundheitskontrollen - ärztliches Zeugnis oder 14 Tage Heimquarantäne - gelten auch für alle, die auf dem derzeit ohnehin sehr beschränkten Luftweg nach Österreich kommen.

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