Ab spätestens 6. April

Maskenpflicht im Supermarkt: Was ist zu beachten?

Österreich
31.03.2020 16:54

Das Tragen von Mund-Nasen-Masken in Supermärkten, Drogerien und Drogeriemärkten wird spätestens mit Beginn der kommenden Woche zur Pflicht. Das geht aus einem Erlass des Gesundheitsministeriums hervor, der am Dienstag an die Bundesländer ergangen ist. „Die zusätzlichen Hygieneregeln sind unverzüglich, spätestens jedoch mit 6. April 2020 umzusetzen“, heißt es darin.

Geschäfte, deren Kundenbereich kleiner als 400 Quadratmeter ist, sind davon allerdings ausgenommen, geht aus dem Erlass hervor. Dort gelten weiter nur die bisherigen Hygienevorschriften in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, etwa das Einhalten des Ein-Meter-Abstands.

Was jetzt bei Maskenpflicht alles zu beachten ist
Supermärkte, Drogerien und Drogeriemärkte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 Quadratmetern dürfen somit ab spätestens 6. April nur noch mit Mund- und Nasenschutz betreten werden. Das gilt auch für die Mitarbeiter. Mitarbeiter von Supermärkten müssen im Kundenbereich zusätzlich Handschuhe tragen. Auch das Tragen selbst produzierter Masken wird für Kunden zulässig sein.

Die Masken werden gratis an die Kunden ausgegeben, die Kosten muss der Handel übernehmen. Die Maske darf nach dem Einkaufen mitgenommen werden. Allerdings sollte die Maske daheim entweder gewaschen oder zumindest gut getrocknet werden. Nach dem Abnehmen der Maske vom Gesicht sollen zudem die Hände gut gewaschen werden. Der Mindestabstand zu anderen Personen von einem Meter gilt trotz Maske. Die Hygieneregeln sind ebenso einzuhalten, auch wenn beim Einkaufen eine Maske verwendet wird.

Dem am Dienstag an die Länder ergangenen Erlass des Gesundheitsministeriums ist zur Maskenpflicht zu entnehmen:

  • Ab Verfügbarkeit sind diese mechanischen Schutzvorrichtungen (Schutzmasken; Anm.) den Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese keine mechanischen Schutzvorrichtungen selbst mitbringen.
  • Sobald diese mechanischen Schutzvorrichtungen durch die Inhaber von Supermärkten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen die Inhaber die Kunden nur dann in den Verkaufsbereich zulassen, wenn sie mechanische Schutzvorrichtungen tragen.

Warum muss ich jetzt Mundschutz tragen? Antworten auf zahlreiche Fragen zur neuen Maskenpflicht finden Sie hier in einer übersichtlichen Zusammenfassung zum Download.

Kein Eintritt mit Symptomen
Der Erlass enthält neben den Vorgaben zu „Schutzvorrichtungen“, die eine „mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektionen“ darstellen, auch die weiteren am Montag angekündigten Vorgaben. Außerdem müssen die Kunden per Aushang/Piktogramm darauf hingewiesen werden, „dass bei Vorhandensein von Symptomen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen“.

Konkret gemeint sind Personen mit Husten, Fieber oder Kurzatmigkeit. Dies entspreche der schon bisher verwendeten Symptomdefinition für Covid-19-Verdachtsfälle, hieß es im Gesundheitsministerium. Festgeschrieben ist dies im Erlass aber nicht. Auch dürfte diese Vorgabe zumindest vorerst wohl nicht kontrolliert werden.

Desinfektion, Plexiglasschutz und Markierungen an der Kassa
Haltegriffe der Einkaufswägen sind nach jedem Kundengebrauch zu desinfizieren. Flächen und etwa Griffe von Gefriertruhen müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Der Plexiglasschutz bei den Kassen wird ebenfalls Pflicht. Bei den Kassen müssen Ein-Meter-Markierungen angebracht werden.

Generell gilt: „Die Gestaltung der Verkaufsflächen soll derart vorgenommen werden, dass der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.“ Und: „Die Verwendung von Einkaufswägen zur Sicherstellung des Abstandes soll vorgesehen werden.“ Den Kunden soll das kontaktlose Zahlen empfohlen werden.

Höchstzahl von Kunden muss festgelegt werden
Die Supermärkte müssen zudem eine Höchstzahl von Kunden festlegen, die sich gleichzeitig im Geschäft aufhalten dürfen, um den vorgeschriebenen Ein-Meter-Sicherheitsabstand sicherzustellen. „Bei Erreichen dieser Anzahl dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben ('one-in-one-out')“, heißt es im Erlass.

Der Handelsverband hält zu den neuen Maßnahmen fest, dass es „für die Österreicher wichtig ist zu wissen, dass sie auch in den nächsten Wochen uneingeschränkt auf das volle Sortiment an Lebensmitteln und Drogeriewaren zurückgreifen können - egal ob sie eine Schutzmaske haben oder nicht“.

Wenn bei Geschäften im Eingangsbereich bereits Masken ausgegeben werden, sind diese zwar schon ab Mittwoch (1. April) verpflichtend zu tragen - sollten Geschäfte aktuell aber noch keine Masken ausgeben, „können die Konsumenten dort trotzdem ihren Einkauf ohne Maske - unter Wahrung des Mindestabstandes von einem Meter - fortführen“, wie der Handelsverband anmerkte.

Ab Mittwoch werden zudem alle Polizisten in Österreich mit Mund- und Nasenschutz im Außendienst tätig sein. Die Regierung will mit der Maskenpflicht nicht den Träger, sondern andere vor einer Tröpfcheninfektion schützen. Was die neue Maßnahme für Österreich genau bedeutet und wie weit sie geht, lesen Sie hier im krone.at-Überblick.

„Je weniger geniest und gehustet wird, desto geringer ist die Gefahr“
Es gehe beim Mund-Nasen-Schutz nicht um den Eigenschutz, sondern darum, andere nicht anzuhusten oder anzuniesen, hatte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) am Montag bei der Verkündung der neuesten Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie betont. Auch Kinder und Kleinkinder sollen möglichst Masken tragen, wie Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) zu verstehen gab. „Je weniger geniest und gehustet wird, desto geringer ist die Gefahr - hier hilft jede Form der Mundbedeckung“, so Kurz.

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