Big Data gegen Corona

Schrems für Datenverarbeitung „mit Maß und Ziel“

Web
30.03.2020 14:23

Die Nutzung von Daten im Kampf gegen das Coronavirus ist für den Datenschutzaktivisten Max Schrems durchaus legitim - aber „mit Maß und Ziel“. Dass der Datenschutz zur Bekämpfung der Krise eingeschränkt werden müsste, weist Schrems zurück. Denn entsprechende Ausnahmebestimmungen seien schon jetzt vorhanden. Allerdings warnt Schrems davor, die technischen Möglichkeiten zu überschätzen.

Geregelt sind die Ausnahmen in den Artikeln 6 und 9 der Datenschutzgrundverordnung. Dort heißt es, dass Datenverarbeitung zulässig ist, wenn „lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person“ geschützt werden müssen sowie zur Bekämpfung „grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren“.

Eingriffe auf Mindestmaß beschränken
„Die DSGVO sieht die Datenverarbeitung im Kampf gegen Epidemien ausdrücklich vor“, erklärte Schrems in einer Aussendung am Montag. „Die Frage ist daher nicht ob, sondern wie.“ Eingriffe müssten aber auf ein Mindestmaß reduziert werden, denn aus Schrems‘ Sicht gibt es viel Raum zwischen „überbordender Totalüberwachung“ und der Sammlung und spezifischen Auswertung von ganz bestimmten wichtigen Informationen.

Auf einer eigenen Internet-Seite hat Schrems‘ Datenschutzorganisation noyb 20 Beispiele für die Vorgehensweise der Staaten im Kampf gegen das neuartige Coronavirus gesammelt. Darunter finden sich freiwillige Programme zur Kontakt-Verfolgung wie die vom Österreichischen Roten Kreuz entwickelte App „Stopp Corona“ bis hin zu israelischen Plänen der Überwachung von Bewegungsdaten durch den Inlandsgeheimdienst Shin Bet oder der Möglichkeit bulgarischer Behörden, Personen in Quarantäne per Handyortung aufzuspüren.

Positionsdaten zu ungenau
Freiwillige Programme mit nur lokal gespeicherten Daten hält Schrems auch in Österreich für machbar: „Das entspricht dann eher dem eigenverantwortlichen Mitnehmen eines Lawinen-Piepsers als einer zentralen Totalüberwachung.“ Allerdings warnt der Informatiker Horst Kapfenberger davor, die technischen Möglichkeiten zu überschätzen. So hält er die Positionsdaten der Mobilfunkbetreiber zu ungenau für Aussagen über mögliche Infektionen: „Wir können mit ungenauen Basisdaten keine aussagekräftigen Modelle bauen.“

Freiwillig muss freiwillig bleiben
Eher nicht zulässig wäre es nach Ansicht des Juristen Nikolaus Forgo allerdings, die Ausgangsbeschränkungen nur für jene Personen zu lockern, die sich „freiwillig“ einer Handyüberwachung unterziehen. Denn freiwillig sei eine Einwilligung nur, wenn man eine echte Wahl habe, also Nein sagen könne, ohne Nachteile zu erleiden, so der Vorstand des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht am Wiener Juridicum am Montag in der „Presse“. In so einem Fall wäre eine Einwilligung wohl „keine gültige Rechtsgrundlage“.

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