IM NAMEN DER REPUBLIK

Nachrichten
30.03.2020 10:31

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 2. März 2020 durch den Einzelrichter Mag. Dr. Apostol in der Medienrechtssache des Antragstellers Islamische Föderation Sultan Ahmet wider die Antragsgegnerin Krone Verlag Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. über den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 16 Absatz 1 MedienG nach öffentlicher Hauptverhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 16 Absatz 2 MedienG wird das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2019, 091Hv 34/19i-11, mit welchem die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, nach welcher die Islamische Föderation Sultan Ahmet vollkommen unpolitisch ausgerichtet sei und in keiner Verbindung zur politisch ausgerichteten Milli Görüs stünde, angeordnet wurde, infolge Beweises der Unwahrheit dieser Behauptungen aufgehoben und das Begehren auf Veröffentlichung einer solchen Gegendarstellung ebenso wie jenes auf Verhängung einer Geldbuße über Krone Verlag Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. abgewiesen.

Weiters wurde die Krone Verlag Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.“ zur gegenständlichen Urteilsveröffentlichung ermächtigt und die „Islamische Föderation Sultan Ahmet“ zur Zahlung sämtlicher Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.

Landesgericht für Strafsachen Wien
1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11
Gerichtsabteilung 40, am 2. März 2020

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