Zadic-Verordnung

So laufen Strafverfahren in Zeiten der Pandemie

Österreich
24.03.2020 12:24

Die „Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ steht derzeit auch in der Justiz an erster Stelle. Die Beschränkung sozialer Kontakte betrifft auch strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren. Fristen für Verfahren, Rechtsmittel etc. sind unterbrochen, auf die Eintreibung von Bußgeldern wird - wenn nötig - verzichtet, Haftverhandlungen finden per Video oder gar nicht statt, auch U-Haft-Besuche sind verboten.

Welche Vorschriften für die Ermittlungen, Verfahren und die Untersuchungshaft nicht mehr gelten, hat Justizministerin Alma Zadic (Grüne) in einer Verordnung zusammengefasst. Diese ist - wie alle Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus - vorerst bis 13. April begrenzt in Kraft. Sie ermöglicht, dass Ermittlungen oder Verfahren zu einer anderen Staatsanwaltschaft bzw. an ein anderes Gericht verlegt werden, wenn ein Gericht wegen Covid-19 nicht mehr zugänglich ist. Die Zustellung von Schriftstücken und Ladungen darf nur noch angeordnet werden, wenn der Beschuldigte in Haft ist.

Alle nicht unbedingt nötigen Verfahren verschoben
Alle sonst streng einzuhaltenden Fristen - für die Verfahrensdauer, die Einbringung von Berufungen oder Nichtigkeitsbeschwerden bzw. Beschwerden gegen Ermittlungsschritte etc. - sind für die Dauer der Corona-Maßnahmen unterbrochen.
Die Gerichte haben bereits alle Verfahren, die nicht unbedingt nötig sind, verschoben. Mit der Verordnung ermöglicht Zadic ihnen auch, U-Haft ohne mündliche Verhandlungen zu verhängen - für den Einzelfall, dass eine Videoeinvernahme nicht möglich ist. Wo immer möglich, sind Einvernahme oder Haftverhandlungen „unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen“.

Wie Strafhäftlinge dürfen auch U-Häftlinge während der Corona-Maßnahmen keine privaten Besuche mehr empfangen. Ausgenommen vom Besuchsverbot sind nur Rechtsanwälte, Vertreter öffentlicher Stellen oder von Betreuungseinrichtungen.

Aufschub gibt es für die Erbringungen diversioneller Maßnahmen: Die Erbringung von Geldbußen und gemeinnütziger Leistungen - als Voraussetzung für die Einstellung eines Strafverfahrens - ist aufgeschoben, und zwar für die Dauer der Covid-19-Maßnahmen, „die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen“. Damit sind z.B. Unternehmensschließungen gemeint. Auch auf die zwangsweise Eintreibung von Geldstrafen wird in diesem Fall verzichtet.

 krone.at
krone.at
Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele