Wegen Corona-Krise

Derzeit kein Besuchsrecht für Scheidungskinder

Österreich
19.03.2020 12:30

Die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben auch gravierende Auswirkungen auf Tausende Scheidungskinder und ihre Eltern. Scheidungskinder müssen nämlich im Haushalt des betreuenden Elternteils bleiben und dürfen den zweiten Elternteil weder besuchen noch von diesem besucht werden, bestätigte die Sprecherin des Justizministeriums, Christina Ratz, am Donnerstag.

„Aufgrund der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung darf das Kind den Haushalt des betreuenden Elternteils bis auf Weiteres nicht verlassen. Auch ein Besuch dort ist nicht erlaubt“, heißt es. „Der Kontakt soll stattdessen möglichst via Telefon, Videochat etc. aufrechterhalten werden“, empfiehlt das Justizministerium. Die Maßnahmen beziehen sich somit nur auf den körperlichen Kontakt, nicht aber auf das Kontaktrecht an sich.

Kontakt „ohne physische Begegnung“
Nicht erziehenden Eltern von im Ausland lebenden Kindern empfiehlt die Bundesregierung ebenfalls, den Kontakt „ohne physische Begegnung“ aufrechtzuerhalten. Zugleich wird betont: „Allfällige Ein- und Ausreisesperren ändern nichts an der familienrechtlichen Rechtslage.“ Wenn physische Kontakte nicht möglich seien, müsse der Kontakt nicht völlig abgebrochen werden und könne über Telefon, Videotelefonie oder Skype ausgeübt werden.

Sonderfall: Entführte Kinder
Rückführungen entführter Kinder seien weiterhin möglich, weil es sich um „dringende Angelegenheiten des Kindschaftsrechts“ handle. „Inwieweit es allerdings faktisch möglich ist, die Rückführung in der Praxis umzusetzen, wenn Einreisesperren bestehen und Flugverbindungen reduziert werden, muss im Einzelfall geprüft werden.“

Beantragung von Unterhalt weiter möglich
Die Beantragung von Kindesunterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss bei Gericht sei ebenfalls weiterhin möglich. Wer einen Unterhaltstitel hat, kann den Vorschuss bis 30. April selbst dann gewährt bekommen, wenn zuvor kein Exekutionsantrag eingebracht worden sei. Nicht im Einsatz seien Besuchsbegleiterinnen, Kinderbeistände und Familienberatungsstellen, wobei aber auch hier technische Hilfsmittel wie Videokonferenzen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte eingesetzt werden können.

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