Beleidigungen

Was sich Polizisten anhören müssen und was nicht

Salzburg
12.03.2020 10:01

Der Umgangston wird rauer - insbesondere gegenüber Polizisten. „Wir haben eine dicke Haut, müssen uns aber nicht alles gefallen lassen“, sagt Gerhard Lerch, FCG KdEÖ-Landesvorsitzender der Polizeigewerkschaft Salzburg. Was erlaubt ist und was nicht, entscheidet oft ein Richter. Nicht selten werden Schimpftiraden gegen Polizeibeamte richtig teuer.

Jemanden zu beleidigen ist gesetzlich verboten. Das gilt genauso bei Polizeibeamten. Die müssen sich gerade im Dienst einiges anhören, weiß Polizeigewerkschafter Gerhard Lerch: „Die Erfahrung zeigt, dass es meinst ganz massive Beschimpfungen sind. Soetwas wie ‘Schlampe‘ ist erst der Anfang. Wir haben zwar eine dicke Haut, müssen uns aber nicht alles gefallen lassen und können auch dagegen vorgehen.“ 

Den Begriff „Beamtenbeleidigung“ gibt es in Österreich nur im Sprachgebrauch, nicht im Gesetz. Für Polizisten gilt aber wie für alle Personen der Tatbestand der Beleidigung im Strafgesetzbuch. Bei Beleidigungen in der Öffentlichkeit droht den Schimpfern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Wir teuer Beleidigungen sind, zeigt die untenstehende Tabelle am Beispiel von Gerichtsurteilen aus Deutschland.

Bußgeldkatalog für Beleidigungen:

Beschreibung

Strafe

Die Zunge herausstrecken

150 €*

„Du Mädchen!“ (zu einem Polizisten)

200 €*

„Dumme Kuh“

300 €*

„Leck mich doch!“

300 €*

„Du blödes Schwein“

475 €*

„Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!“

500 €*

„Was willst du, du Vogel?!“

500 €*

„Asozialer“

550 €*

„Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!“

600 €*

Einen Polizisten duzen

600 €*

„Du Holzkopf!“

750 €*

Einen Vogel zeigen

750 €*

„Bei dir piept‘s wohl!“

750 €*

Scheibenwischer-Geste

1000 €*

„Idiot“

1500 €*

„Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“

1600 €*

„Schlampe“

1900 €*

„Fieses Miststück“

2500 €*

„Alte Sau“

2500 €*

* Diese Strafen stammen aus diversen Gerichtsurteilen. Sie können nach individuellem Fall abweichen und richten sich nach dem Verdienst des Betroffenen.

Schwierig ist derzeit aber noch die Gesetzeslage für Polizisten, die nicht öffentlich beschimpft werden. Dann handelt es sich nämlich um sogenannte Ehrenkränkungen nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz. Die gelten als Privatanklagesachen, weil sie nicht in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise passieren. Sprich: Wenn der Polizist mit dem Schimpfer alleine ist. Dann müssen die Beamten das entweder über sich ergehen lassen, oder sie gehen privat dagegen vor. „Das macht praktisch aber niemand, weil man privat die Kosten für das Verfahren trägt“, weiß Lerch. Dabei gebe es immer mehr Personen, die diesen Umstand bei Verkehrskontrollen oder auf der Polizeiinspektion für Schimpftiraden ausnutzen.

„Es kann nicht sein, dass Polizei- und Justizwachebeamte, die im Dienst beleidigt werden, privat in ihrer Freizeit ein Strafverfahren einleiten müssen und dafür auch privat die Kosten zu tragen haben“, findet ÖVP-Landtagsabgeordneter Wolfgang Mayer und stellte deshalb am Mittwoch im Landtagsausschuss einen entsprechenden Antrag. Mit einer Gesetzesänderung soll künftig der Tatbestand der Ehrenkränkung zum Nachteil von Exekutivbeamten im Dienst auch vom Dienstgeber bzw. von Amts wegen aufgegriffen werden können. Der Antrag im Landtag wurde abgeändert von allen fünf Parteien angenommen: Die Regierung solle eine Gesetzesänderung prüfen.

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