Corona-Erlass

Airlines müssen Reisende aus Krisengebieten melden

Österreich
29.02.2020 14:07

Nach den ersten Fällen des Coronavirus in Österreich haben die Behörden am Freitag zwei Erlässe und zwei Verordnungen kundgemacht, um ein einheitliches Vorgehen mit Covid-19-Erkrankten und Kontaktpersonen sicherzustellen. Die Maßnahmen sind umfangreich, so darf die Polizei Straßen und Orte abriegeln, Versammlungen auflösen und Infizierte oder Verdachtsfälle am Verlassen von Wohnungen hindern.

Genau geregelt ist auch die Absonderung von Infizierten oder Kontaktpersonen. Fluglinien wiederum müssen bei der Landung Passagiere aus Coronavirus-Krisengebieten unverzüglich melden. Das gilt für jene Passagiere, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem vom Außenministerium angeführten Gebiet mit Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-COV-2 aufgehalten haben und die auf einem Flughafen in Österreich gelandet sind. Wird eine Infektion bestätigt, müssen die Airlines „unverzüglich die gesamte Passagierliste“ übermitteln, heißt es in der Verordnung zur Bekanntgabe von Flugpassagieren.

Kontaktpersonen in drei Kategorien eingeteilt
Passagiere, die in derselben Reihe eines Covid-19-Patienten oder in den zwei Reihen vor oder hinter ihm gesessen sind werden als Kategorie I-Kontaktperson mit Hoch-Risiko-Exposition eingestuft. Zu ihnen zählen auch Personen, die im selben Haushalt leben oder sich in einer geschlossenen Umgebung wie Klassenzimmer, Wartezimmer sowie öffentliche Transportmittel, also Züge, Busse, Gondeln etc. in einer Entfernung von weniger als zwei Meter von Erkrankten aufgehalten haben. Diese Personen erhalten einen behördlichen Absonderungs-Bescheid, müssen in ihrer Wohnung bleiben und ihren Gesundheitszustand für 14 Tage selbst überwachen. Dafür müssen wie zweimal täglich Fieber messen.

Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel müssen „nicht automatisch die Daten erheben“, sagte Brigitte Zarfl, Ex-Gesundheitsministerin und Spitzenbeamtin im Gesundheitsministerium, bei einer Pressekonferenz von Mitgliedern des Einsatzstabes am Samstag in Wien. Allerdings wurde damit die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen, dass die Behörden Daten von Reisebetreibern erhalten können, „wenn es erforderlich ist“.

Quarantäne muss strikt eingehalten werden
Tatsächlich Erkrankte werden bei milden Verläufen im häuslichen Umfeld und sonst in Krankenanstalten abgesondert - ebenfalls für 14 Tage. Sie haben die Quarantänestation oder Wohnung unter keinen Umständen zu verlassen und jeden Sozialkontakt zu vermeiden. Die Sicherheitsbehörden können solche Personen überwachen und auch die Räumung von Wohnungen veranlassen. Die weitreichenden Befugnisse der Bezirksbehörden reicht von Verkehrsbeschränkungen bis hin zum Verbot von Totenfeierlichkeiten.

Die Behörden unterscheiden neben direkten Kontaktpersonen der Kategorie I auch jene der Kategorie II und Kategorie III. In die zweite Rubrik fallen Personen mit Niedrig-Risiko-Exposition, also die sich etwa in geschlossenen Räumen in einer Entfernung von mehr als zwei Metern aufgehalten oder im gleichen Flugzeug gesessen sind. Sie werden registriert und zur Selbst-Überwachung ihres Gesundheitszustandes aufgefordert. Außerdem können sie mit Verkehrsbeschränkungen wie dem Verbot der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel belegt werden.

Dazu kommen Kontaktpersonen der Kategorie III, das sind Reiserückkehrer aus Risikogebieten ohne klinische Symptome. Werden diese registriert - also melden sie sich beispielsweise selbst oder erfolgt eine Bekanntgabe Institutionen wie Universitäten, bekommen auch sie eine Aufforderung zur Selbst-Überwachung des Gesundheitszustandes bis zum Tag 14 nach Reiserückkehr. Zudem werden sie angewiesen, soziale Kontakte und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den 14 Tagen nach der Ausreise von einem COVID-19-Risikogebiet freiwillig stark zu reduzieren und die wissentlichen Gesprächskontakte zu notieren, heißt es im Dokument der Behörden.

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