„Unverhältnismäßig“

Lehrling abgeschoben: VwGH hob Entscheidung auf

Vorarlberg
27.02.2020 08:00

Die Abschiebung eines als Lehrling beschäftigten Asylwerbers im Oktober 2018 in Vorarlberg ist nun seitens des Verwaltungsgerichtshofes als rechtswidrig erkannt worden. Diese sei „unverhältnismäßig“ gewesen, heißt es in der Begründung. Eine Grundlage für eine Wiedereinreise nach Österreich sehen die Anwälte von Qamar A. gegeben.

Der 28-Jährige war 2012 illegal von Pakistan nach Österreich gekommen, stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Einen positiven Asylbescheid erhielt der Mann aber nicht. Im Oktober 2018 wurde der Asylwerber in Schubhaft genommen, zwei Wochen lang, ehe er am 27. Oktober abgeschoben wurde.

In Pakistan inhaftiert
Nur wenige Tage zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid für seine Abschiebung aufgrund von Verfahrensmängeln aufgehoben. Die Abschiebung wurde letztlich nach einer kurzfristig angesetzten Anhörung von A. vollzogen. Nach Angaben der Anwälte Ludwig Weh und Stefan Harg wurde A. nach seiner Ankunft in Pakistan zwei bis drei Wochen lang unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert, aktuell lebe er bei seiner Familie.

Lehrling und gut integriert
Der Fall sorgte für großes Aufsehen, da der Pakistani zum Zeitpunkt seiner Abschiebung Lehrling in einer Pizzeria war und als gut integriert galt. Er konnte etwa ein Sprachzertifikat der Stufe B1 vorweisen sowie rund 1000 Unterstützungsschreiben, eine Beschäftigungsbewilligung sowie einen erfolgreichen Abschluss des ersten Lehrjahrs. Auch deshalb wurde aus Vorarlberg der Ruf nach einem Mitspracherecht der Länder beim humanitären Bleiberecht laut. Ebenso bezogen sich die in Vorarlberg durchgeführten Demos der Plattform „Uns reicht‘s“ für ein menschliches Fremden- und Asylrecht direkt auf das Schicksal von A.

„Der Verwaltungsgerichtshof weist auf grobe Mängel im Asylverfahren hin, letztlich war es aber eine inhaltliche Entscheidung“, stellte Weh fest. Er und sein Kollege Harg erwarteten sich nun, „dass A. zurückkommen kann“. Schließlich gebe es keine gültige Entscheidung, die die Abschiebung rechtfertige.

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