„Sachbeschädigung“

Ortstafel zweisprachig gemacht: Freispruch

Kärnten
19.02.2020 16:19

Ein 86-jähriger Unterkärntner ist am Landesgericht Klagenfurt endgültig vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen worden. Der Mann hatte die Ortstafel seines Heimatdorfes Sielach mit einem Aufkleber um die slowenische Bezeichnung „Sele“ ergänzt. Im März 2019 sprach ihn ein Richter am Bezirksgericht Bad Eisenkappel frei, die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein.

Die Ortschaft Sielach gehört zur Gemeinde Sittersdorf/Zitara vas im Bezirk Völkermarkt. Bei den Verhandlungen um die Ortstafellösung im Jahr 2011 war Sittersdorf in der Liste der zweisprachig zu beschildernden Ortschaften enthalten, Sielach aber nicht. Den 86-Jährigen erboste dies so, dass er zur Selbsthilfe griff und die slowenische Bezeichnung auf die Tafel klebte.

Anwalt: „Legitimer Akt politischen Protests“
Anwalt Rudi Vouks Argument: „Der Ort hatte bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von mehr als 15 Prozent slowenisch sprechender Bevölkerung gehabt und hätte in die Liste der zweisprachig zu beschildernden Ortschaften aufgenommen werdenn müssen.“ Die Aktion seines Mandanten bewertete er als „legitimen Akt politischen Protests“, er habe mit seiner Beschriftungsaktion auf diesen Missbrauch der Verfassungsform und die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung seines Heimatortes im Vergleich zu anderen Ortschaften aufmerksam machen wollen.

Vouk hielt sein Plädoyer vor dem Berufungssenat in slowenischer Sprache und übersetzte dann gleich selbst. Er kritisierte, dass jene angeklagt würden, die auf Verfassungsmissbrauch hinweisen, jene, die ihn begehen würden, jedoch ungeschoren blieben.

Richter: „Politische Statements nicht angebracht“
Als der Vorsitzende des Richtersenats, Manfred Herrnhofer, dem Angeklagten das Wort erteilte, fragte dieser als erstes, wie lange er denn Zeit hätte. Herrnhofer belehrte ihn: Es ginge ausschließlich um die angeklagte Sachbeschädigung. Politische Statements seien im Gerichtssaal nicht angebracht. Man habe dem Verteidiger diesbezüglich ohnehin viel Freiraum gelassen.

In der Begründung für den Freispruch betonte Herrnhofer, dass die Vorgangsweise des Angeklagten trotz des Freispruchs nicht korrekt gewesen sei. „Der Zweck heiligt nicht alle Mittel.“

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