„Problem-System“:

Geschworenengericht: Steirischer Anwalt übt Kritik

Steiermark
17.02.2020 07:00
Geschworenengerichte – zum Beispiel Mordprozesse, in denen Laienrichter über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten völlig alleine entscheiden – stehen immer wieder in der Kritik. Der steirische Anwalt und Strafrechts-Experte Gerald Ruhri erklärt, wo aus seiner Sicht die Probleme liegen und was sich ändern muss.

Was sind aus Sicht des steirischen Anwalts Gerald Ruhri die Probleme?

  • Im Gegensatz zu allen anderen Urteilen haben Geschworenengerichte keine Begründung. Geschworene entscheiden ohne Beisein eines Berufsrichters über Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Es gilt: „Der Wahrspruch ist die Begründung.“ Niemand kann die konkreten Erwägungen, die zur Entscheidung geführt haben, nachvollziehen. Es ist auch nicht überprüfbar, ob die Geschworenen alle Beweisergebnisse berücksichtigt, gewürdigt und verstanden haben.
  • Die Entscheidungen sind aufgrund des Nichtvorhandenseins von Begründungen für die Staatsanwaltschaft und Verteidiger kaum bekämpfbar. Ausnahmen bestehen nur bei abgewiesenen Beweisanträgen oder mangelnden Fragestellungen, wie etwa bei den Staatsverweigerern – der Prozess muss wiederholt werden.
  • Geschworene sind manchmal nicht in der Lage, Emotionen auszublenden, obwohl sie im Eid dazu verpflichtet werden, „der Stimme der Zu- oder Abneigung kein Gehör zu schenken“. In der Regel wirkt sich dieser Umstand zum Nachteil des Beschuldigten aus.
  • Berufsrichter können den Wahrspruch einstimmig aussetzen. Auch die Aussetzung muss nicht begründet, kann aber auch nicht bekämpft werden. In diesem Fall wird der Wahrspruch aufgehoben und das Verfahren wird wiederholt.
  • Geschworenenverfahren sind in Justizkreisen unbeliebt. Wie soll unter diesen Voraussetzungen aber ein rechtsstaatlich korrektes Ergebnis erreicht werden?
  • Die Erfahrung zeigt, dass unter Geschworenen oft eine soziale „Negativselektion“ stattfindet. In Wien stellt sich zudem immer wieder das Problem, dass Geschworene nicht ausreichend Deutsch sprechen.
  • Die Fragen an die Geschworenen sind oft zu lange und zu kompliziert. Ich bin überzeugt, dass viele Geschworene mit den sprachlichen Ungetümen überfordert sind. Wir führen zwar ein Laienverfahren durch, bei dem die Fragestellung aber im Juristendeutsch formuliert werden muss, um den Vorgaben des Prozessrechts zu entsprechen. Das kann nur schiefgehen!
  • Die Rechtsbelehrung der Geschworenen findet ohne Anwesenheit der Parteien statt, was den Richtern theoretisch die Möglichkeit der Einflussnahme auf Meinungsbildung und Entscheidung gibt. Was hat man zu verbergen, dass die Belehrung nicht im Gerichtssaal vorgenommen wird? Das vermutlich letzte Relikt aus der Dollfuß-Zeit!

Was sind Ruhris Lösungsansätze?

  • Verteidiger und Staatsanwaltschaft sollen in einem Auswahlverfahren die Möglichkeit bekommen, Geschworene zu befragen und einzelne Laien in beschränktem Umfang auch ablehnen zu dürfen, um die Gefahr von voreingenommenen oder intellektuell überforderten Laien zu reduzieren.
  • Große Strafkammern aus zwei Berufsrichtern und sechs Geschworenen sollten in Zukunft gemeinsam entscheiden.
  • Beratung und Entscheidung finden in Zusammenarbeit statt, wobei die Berufsrichter das Urteil und die Begründung ausfertigen. Jeder kann so nachvollziehen, welche Erwägungen zur Entscheidung geführt haben. Zudem wird das Laienelement weiterhin gewährleistet.
  • Eine Verurteilung setzt im jetzigen System voraus, dass zumindest fünf der acht Stimmen auf „schuldig“ lauten. Für mich ist es völlig unverständlich, dass jemand, der den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) auf seiner Seite hat, verurteilt wird, obwohl drei Stimmen auf „nicht schuldig“ lauten. Künftig sollte eine Verurteilung daher voraussetzen, dass sich zumindest sechs der acht Richter für „schuldig“ entscheiden. Ich halte auch nichts vom Erfordernis der Einstimmigkeit, das wäre das andere Extrem. Es darf aber keine Verurteilung gegen die Stimmen der beiden Berufsrichter erfolgen. Stimmen diese „nicht schuldig“, ist der Angeklagte freigesprochen.
  • Das Urteil kann wie bei den für das Schöffenverfahren geltenden Regelungen vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger könnten auf diese Weise aber zumindest grobe Begründungsmängel aufgreifen.
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