10-Jährige missbraucht

Gericht reduzierte Strafe für Sexualstraftäter

Salzburg
30.01.2020 14:33

Ein Salzburger (36) ist Anfang April 2019 am Salzburger Landesgericht zu acht Jahren Haft verurteilt worden: wegen schweren sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter. Es geht um fünf Vorfälle im Herbst 2016. Gegen das Urteil legte der bisher unbescholtene Mann Berufung ein. Ein Senat des Oberlandesgerichtes Linz folgte nun seinem Wunsch nach einer geringeren Haftstrafe: statt 8 muss er 6,5 Jahre absitzen. Rechtskräftig!

Fünf Vorfälle, in denen der Verurteilte seine Stieftochter (10) beim gemeinsamen Duschen missbraucht hat, listete die Anklage auf. Gegenüber dem Erstgericht zeigte sich der Salzburger nicht geständig. Das Mädchen, vertreten durch Opfer-Anwältin Verena Riedherr, kämpft bis heute mit den psychischen Folgen: Eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte ihr ein Sachverständiger. Dies ist gleichzusetzen mit einer schweren Körperverletzung. Deshalb galt auch ein Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren. Im April verurteilte ihn die damalige Richterin zu 8 Jahren Freiheitsstrafe. Dagegen legte er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.

Oberlandesgericht Linz entschied über Strafhöhe

Die Nichtigkeitsbeschwerde verwarf der Oberste Gerichtshof - und bestätigte damit den Schuldspruch. Nun folgte die Berufungsverhandlung im Salzburger Landesgericht über die Strafhöhe: Verteidiger Kurt Jelinek unterstrich den Milderungsgrund einer Schadenswiedergutmachung und bat um Reduktion der Strafe: „Verglichen mit anderen ähnlichen Fällen ist die Strafe überhöht.“ Staatsanwalt Marcus Neher dagegen forderte die Bestätigung des Ersturteils, unterstrich generalpräventive Gründe und sprach von einem „wichtigen Signal“ für die Öffentlichkeit.

Ersturteil war im Vergleich zu streng“

Die Vorsitzende des Oberlandesgerichts-Senates, Monika Gföllner, folgte letztlich dem Verteidiger und reduzierte die Strafe auf 6,5 Jahre: Die Schadenswiedergutmachung in Form des Privatbeteiligten-Zuspruches - also ein Teil-Schmerzengeld - bringe „eine Verantwortungsübernahme zum Ausdruck“. Außerdem sei das Ersturteil „im Vergleich zu streng“. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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