„Krone“-Ombudsfrau

Strafe in Kurzparkzone wegen Behindertenausweis

Ombudsfrau
29.01.2020 06:00

Betrug muss hintangehalten werden - daran gibt es keinen Zweifel. Blöd wird es aber, wenn Unschuldige für Betrüger gehalten werden. Und das vom Amt. Passiert ist das einem Niederösterreicher mit dessen Behindertenausweis in Wien. Das Dokument wurde für eine Fälschung gehalten, dem Inhaber prompt eine Strafe ausgestellt.

Im Zuge eines Besuchs parkte Walter G. aus Niederösterreich sein Auto im 9. Bezirk in Wien. Dort ist Kurzparkzone. Da Herr G. Inhaber eines Behindertenausweises nach § 29b der Straßenverkehrsordnung ist, muss er keine Parkgebühr bezahlen. Sofern der Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist. Das hat Herr G. gemacht. Er fand trotzdem einen Strafzettel hinter dem Scheibenwischer. „Ich habe beim zuständigen Amt angerufen und erfahren, dass der Verdacht bestehe, mein Ausweis sei gefälscht, und ich deshalb eine Strafe bekommen habe“, schildert der 65-Jährige.

Er fuhr persönlich zur Magistratsabteilung 67 und legte seinen Ausweis zwecks Prüfung vor. Die dortige Beamtin erklärte wieder, dass der Ausweis gefälscht sei. „Beim Auto fiel mir auf, dass durch verschiedene Blickwinkel eine Ecke des hinterlegten Ausweises nicht zu sehen ist. Ich bin daher zurück, um das noch einmal vorzutragen“, so Herr G. Doch man hatte kein Einsehen. „Ich war durch dieses Verhalten sehr betroffen. Obwohl ich mich gesetzmäßig richtig verhalten habe, wird mir ein Betrug vorgeworfen.“ Als Krönung flatterte schließlich die Anonymverfügung ins Haus und damit die Erhöhung der ursprünglichen Strafe von 36 auf 58 Euro.

Fall dank Ombudsfrau geklärt, Strafe hinfällig
Die Ombudsfrau hat sich an die für die Parkraumüberwachungs-Organe zuständige Wiener Polizei gewandt. Und siehe da - der Fall hat sich umgehend geklärt. Der Ausweis von Herrn G. ist echt. Das hat der auf gefälschte Behindertenausweise spezialisierte Beamte nun bestätigt.

Zum besseren Verständnis ließ man uns wissen, dass vermehrt versucht werde, die Parkgebühren durch das betrügerische Verwenden von Ausweiskopien zu vermeiden. Der Ausweis von Herrn G. habe zunächst danach ausgesehen. Jetzt ist die Strafe hinfällig.

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