Keine Freude mit Theatergutscheinen! Das Weihnachtsgeschenk der Eltern fristete in einer Schublade jahrelang ein Schattendasein. Als die Akademikerin die Gutscheine wiederfand, waren sie abgelaufen und die Wienerin ging leer aus - obwohl laut dem Obersten Gerichtshof Gutscheine bis zu 30 Jahre gelten sollten!
Die Wienerin Petra G. hatte vier Gutscheine als Geschenk erhalten für einen Theaterbesuch. Doch die Coupons gerieten in Vergessenheit. Als der Ärztin jetzt die Gutscheine wieder in die Hände fielen, war die darauf vermerkte Frist von fünf Jahren längst abgelaufen. Bei dem Versuch, diese doch einzulösen, biss sie jedoch bei der Firma auf Granit.
Trotz der interessanten Gesetzeslage, die besagt, dass Gutscheine bis zu 30 Jahre gültig seien und eine kurze Befristung ungültig ist. Dies gehe laut Arbeiterkammer in Richtung unrechtmäßige Bereicherung.
Der Oberste Gerichtshof entschied nämlich so im Fall einer Therme, wo der Gutschein auf zwei Jahre befristet war, und hob das Ablaufdatum auf. Gutscheine werden ja käuflich erworben, der Aussteller hat also bereits ein Entgelt für die künftige Leistung bezogen.
Florian Hitz, Kronen Zeitung
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