Lenker hatte geklagt
Gericht: Parkstrafe im Halteverbot rechtswidrig
Es besteht keine Gebührenpflicht in einem Halteverbot. Mit dieser Begründung hat das Landesverwaltungsgericht in Linz einem Kläger Recht gegeben, der wegen Fehlens eines Parkscheines einen Strafzettel kassiert und dagegen Beschwerde eingelegt hatte.
Der Lenker argumentierte, er sei nicht auf die Idee gekommen, für ein Abstellen im Halteverbot - Ladetätigkeit ist ausgenommen - einen Parkschein zu lösen. Dieser hätte ihn ja auch nicht vor einer „allfälligen Bestrafung durch die Polizei geschützt“, führte er als Begründung an.
Die Stadt Linz hatte ihn jedoch gestraft, weil sich das verordnete Halteverbot innerhalb der generellen Kurzparkzone, für die man ein Gebühr zu entrichten hat, befindet. Für den kontrollierten Zeitraum von 16.50 Uhr bis 17.07 Uhr hatte der Autofahrer jedoch keinen Schein hinter der Windschutzscheibe gelegt.
Urteilsbegründung: Grundsätzliches Abstellen muss möglich sein
Das Landesverwaltungsgericht hingegen legt die Parkgebührenordnung der oberösterreichischen Landeshauptstadt so aus, dass ein zeitlich beschränktes, gebührenpflichtiges Parken nur auf jenen Flächen eingeführt werden könne, die „grundsätzlich zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen sind. Straßenstellen innerhalb der Kurzparkzone, auf denen das Abstellen von Fahrzeugen von Anfang an verboten ist, können von der Kurzparkzonenregelung nicht umfasst sein“, heißt es wörtlich in dem Erkenntnis.
Ein Halteverbot sei zudem eine spezielle Regelung, die vor allgemeingültige Verordnungen gehe. Die Stadt Linz kann gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlegen.
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