Eine tschechische Hilfskellnerin klagt am Salzburger Landesgericht nachdem sie ihren Job verloren hat. Sie fordert von der beklagten Partei, also ihrem Ex-Arbeitgeber, unter anderem die Auszahlung ihres restlichen Urlaubs. Die Frau argumentiert, dass der Ex-Chef sie nach ihrem Krankenstand einfach gekündigt habe. Was dieser wiederum bestreitet und meint: Die Frau sei im Februar nach dem Krankenstand gar nicht mehr zu Arbeit erschienen.
Laut österreichischem Recht kein Anspruch auf Urlaubsersatz ...
Die Kellnerin dürfte salopp formuliert einfach ihren Job hingeschmissen haben. Im Rechts-Jargon nennt sich das ein „unberechtigter vorzeitiger Austritt“. Gemäß Paragraf 10 Absatz 2 Urlaubsgesetz hätte sie in diesem Fall also keinen Anspruch auf eine Ersatzleistung ihres Urlaubs, also auf ein Auszahlen ihres restlichen Urlaubs.
... laut EU-Recht aber schon
Aber: Laut Artikel 31 der EU-Grundrechte hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Zudem darf laut EU-Regelung (Paragraf 7 Art. 2 ArbZ-RL) der bezahlte Mindesturlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell vergütet werden.
Salzburger Richter freagt bei EuGH an
Der zuständige Richter Gunther Liebhart hat per Beschluss den Europäischen Gerichtshof zu Rate gezogen: Der Salzburger Richter fragt an, ob die europäischen Regeln dem österreichischen Urlaubsgesetz vorzuziehen sind. Sollte die Juristen in Luxemburg dies bejahen, hätte jeder, der seinen Job hinwirft, auch Anspruch auf einen Ersatz seines Urlaubs. Und Gesetze müssten auch geändert werden...
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